Immer mehr ältere Menschen arbeiten geringfügig, um die Altersbezüge aufzubessern oder länger im Berufsleben zu bleiben. Nach Angaben der Minijob-Zentrale ist bereits rund ein Fünftel der Beschäftigten in Privathaushalten im Ruhestandsalter. Sie übernehmen Kinderbetreuung, Haushaltstätigkeiten oder Gartenarbeit. „Für Rentner sind Jobs in Privathaushalten besonders interessant, weil dafür in der Regel keine besondere Ausbildung vorhanden sein muss. Es reicht die Lebenserfahrung“, sagt Marie-Christin Kamann, Geschäftsführerin des Dienstleisters quitt, gegenüber t-online.de. Ab 2026 ändern sich sowohl die Verdienstgrenzen als auch Optionen für den Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung, was die finanzielle Planung im Alter beeinflusst.

603 Euro Grenze: Was ab 2026 im Minijob möglich ist

Für Ruheständler gelten bei geringfügiger Beschäftigung dieselben Grenzwerte wie für andere Beschäftigte. 2025 darf der monatliche Lohn maximal 556 Euro betragen, um im Status eines Minijobs zu bleiben. Ab 1. Januar 2026 steigt diese Schwelle auf 603 Euro im Monat, also bis zu 7.236 Euro im Jahr. Wer darüber verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 Euro monatlich und zahlt dann reduzierte Sozialbeiträge. Wichtig für viele Ruheständler: Für alle, die bereits die reguläre Altersgrenze erreicht haben oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, wird die laufende Rente durch Hinzuverdienst grundsätzlich nicht gekürzt. Einschränkungen bestehen nur bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten mit besonderen Anrechnungsregeln.

Beitrag zur gesetzlichen Rente: Kleiner Betrag, spürbare Wirkung

Grundsätzlich sind geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Altersversicherung beitragspflichtig. In Privathaushalten zahlen ältere Beschäftigte 13,6 Prozent Eigenanteil, der Arbeitgeber steuert 5 Prozent bei. Bei einem monatlichen Lohn von 556 Euro werden so 75,62 Euro vom Entgelt einbehalten, 27,80 Euro kommen vom Haushalt dazu. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung steigt die monatliche Altersrente nach einem Jahr Minijob mit 556 Euro Verdienst um 5,39 Euro, wenn der Beschäftigte seinen Anteil leistet; bei Befreiung und alleiniger Pauschale des Arbeitgebers erhöht sich die Monatsrente nur um rund 1,50 Euro. Für gewerbliche Minijobs gelten abweichende Prozentsätze: Unternehmen übernehmen 15 Prozent Pauschale, Minijobber zahlen 3,6 Prozent. Kamann empfiehlt laut t-online.de eine individuelle Beratung durch den Rentenversicherungsträger, bevor über die Zahlung eigener Beiträge entschieden wird.

Aufhebung der Befreiung: Rückkehr in den Rund-um-Schutz ab Juli 2026

Ein Kernpunkt der Reform betrifft Beschäftigte, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien ließen. Bisher galt diese Entscheidung dauerhaft und konnte nicht korrigiert werden. Ab 1. Juli 2026 ist eine einmalige Aufhebung dieser Befreiung möglich, berichtet magazin.minijob-zentrale.de. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gestellt werden, die den Eingang dokumentieren und den Wechsel der Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale melden. Die Wirkung setzt zum Monatsbeginn nach Antragstellung ein; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausübt, hebt die Befreiung immer einheitlich für alle diese Tätigkeiten auf. Für Bezieher einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt zudem: Sie sind kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei, können aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und wieder eigene Beiträge entrichten.

Steuern, mehrere Minijobs und steuerliche Vorteile im Haushalt

Geringfügige Beschäftigungen sind steuerpflichtig, häufig übernimmt der Arbeitgeber jedoch eine Pauschalsteuer von 2 Prozent. Alternativ kann eine individuelle Besteuerung nach elektronischen Lohnsteuermerkmalen oder bei kurzfristigen Tätigkeiten eine 25-prozentige Pauschale greifen; beides wird direkt vom Lohn abgeführt. Eine gesonderte Angabe des Minijob-Einkommens in der Steuererklärung ist in der Regel nicht nötig, solange pauschal versteuert wird. Üben Ruheständler mehrere Minijobs parallel aus, darf die Summe der Entgelte 556 Euro (2025) beziehungsweise 603 Euro (ab 2026) nicht überschreiten, sonst werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Besonders attraktiv können Tätigkeiten in Privathaushalten sein: So erhalten Arbeitgeber dort bis zu 42,50 Euro monatlich als Steuerermäßigung, maximal 510 Euro pro Jahr. Für Kinderbetreuung durch Rentner lassen sich seit 2025 zudem 80 Prozent von bis zu 6.000 Euro Kosten als Sonderausgaben pro Kind unter 14 Jahren geltend machen, also bis zu 4.800 Euro.