Wer eine Witwenrente oder Witwerrente bezieht, bekommt nach dem Sterbevierteljahr nicht automatisch denselben Satz. In der gesetzlichen Hinterbliebenenrente sind meist 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners vorgesehen. 60 Prozent gibt es nur in bestimmten Altfällen. Daneben kann auch eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung eine Rolle spielen. Dort gelten eigene Vorgaben, die vom Zeitpunkt der Heirat und vom Rentenbeginn abhängen. Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Ehedauer relevant, sondern auch, nach welchem Recht der Anspruch berechnet wird und welche Regeln im Versorgungswerk stehen.
55 oder 60 Prozent: Diese Stichtage zählen
Wie t-online.de berichtet, erhalten Hinterbliebene die große Witwenrente in der Regel nur dann, wenn sie mindestens 47 Jahre alt, erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges beziehungsweise behindertes Kind erziehen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt in die kleine Witwenrente. Für die große Leistung gilt nach neuem Recht grundsätzlich der Satz von 55 Prozent. Maßgeblich ist das neue Recht bei Eheschließungen nach dem 31. Dezember 2001. Es greift auch dann, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, selbst bei einer früheren Heirat.
Altes Recht: In diesen Fällen bleiben 60 Prozent
Die 60-Prozent-Regel gilt noch bei der großen Witwenrente nach altem Recht. Das betrifft Fälle, in denen der verstorbene Ehepartner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Ebenfalls relevant ist altes Recht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Hinzu kommen Grundvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente: Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben, eine Wiederheirat schließt den Anspruch aus, und ein Rentensplitting darf nicht vereinbart worden sein.
Arbeitsgericht Hamburg: 25 Ehejahre reichten nicht
Bei der betrieblichen Witwenrente kann die Lage anders aussehen. Laut gegen-hartz.de scheiterte eine Witwe vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit ihrer Klage auf Hinterbliebenenversorgung. Das Gericht entschied im Verfahren Az: 4 Ca 313/22 zugunsten des Arbeitgebers. Das Ehepaar hatte 1996 geheiratet, der Ehemann ging 1998 in Ruhestand und bezog ab dann Betriebsrente. Nach seinem Tod 25 Jahre nach der Hochzeit beantragte die Frau die Leistung. Abgelehnt wurde der Antrag, weil die Ehe beim Rentenbeginn erst drei Jahre bestanden hatte.
Fünf-Jahres-Klausel: Betriebsrente folgt eigenen Regeln
Ausschlaggebend war eine Klausel im Versorgungswerk des Arbeitgebers. Sie verlangt, dass die Ehe beim Beginn des Ruhestands mindestens fünf Jahre bestanden haben muss. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung und verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie auf europäische Diskriminierungsverbote. Das Gericht hielt die Regelung dennoch für zulässig. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die finanzielle Planungssicherheit für Arbeitgeber und darauf, dass die Klausel für Männer und Frauen gleichermaßen gilt. Wer Ansprüche aus einer Betriebsrente prüft, muss deshalb die Versorgungsordnung genau lesen und den Stichtag des Rentenbeginns besonders beachten.