Die sogenannte Rente mit 63 gehört weiter zu den gefragtesten Wegen in den vorgezogenen Ruhestand. Gemeint ist meist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren. 2024 gingen rund 937.000 Menschen erstmals in Rente, davon entfielen 28,7 Prozent auf diese Form des früheren Rentenstarts. Fast 270.000 Neurentner nutzten sie im vergangenen Jahr, wie laut wmn.de aus Daten der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht. Der Begriff führt allerdings oft in die Irre: Abschlagsfrei mit 63 können längst nur noch ältere Jahrgänge gehen.

45 Versicherungsjahre: Abschlagsfrei nur für wenige Jahrgänge

Wer vor 1953 geboren wurde, konnte mit 63 ohne Abzüge in den Ruhestand wechseln. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 steigt das Eintrittsalter schrittweise an. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Variante erst mit 65 Jahren. Parallel steigt die Regelaltersgrenze bis 2031 auf 67 Jahre. Daneben gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren. Sie erlaubt den früheren Ausstieg ab 63, ist aber immer mit dauerhaften Kürzungen verbunden, wie wiwo.de berichtet.

0,3 Prozent pro Monat: Mit 63 drohen 14,4 Prozent weniger

Bei der Frührente für langjährig Versicherte sinkt die Zahlung für jeden vorgezogenen Monat um 0,3 Prozent – und zwar lebenslang. Wer also vier Jahre vor der regulären Altersgrenze aufhört, muss 14,4 Prozent Abzug einplanen. Aus einer berechneten Monatsrente von 1.400 Euro werden dann nur noch 1.198,40 Euro. Das Minus liegt bei 201,60 Euro im Monat. Noch deutlicher wird es in einem zweiten Rechenbeispiel: Bei 1.000 Euro Bruttorente und einem vorgezogenen Start zwei Jahre früher beträgt der Abzug 72 Euro monatlich.

35 oder 45 Jahre: Diese Zeiten zählen bei der Wartezeit

Für die abschlagsfreie Frührente sind 45 Versicherungsjahre nötig. Angerechnet werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflege, Wehr- und Zivildienst, Krankengeld sowie unter Bedingungen freiwillige Beiträge. Nicht mitgezählt werden in der Regel Studien- und Schulzeiten sowie Phasen mit Arbeitslosengeld II. Wichtig ist zudem eine Sonderregel: Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt meist nicht für die 45 Jahre. Eine Ausnahme gilt bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe.

Antrag drei Monate vorher: Ausgleichszahlung ab 50 möglich

Der Rentenantrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Start gestellt werden. Wer Abschläge vermeiden will, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen ausgleichen. Das ist grundsätzlich ab 50 Jahren möglich; jüngere Versicherte müssen dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dennoch bleibt ein weiterer Effekt bestehen: Wer früher aufhört zu arbeiten, zahlt auch kürzer Beiträge ein und sammelt weniger Rentenpunkte. Für 2026 liegt das Durchschnittsentgelt bei 51.944 Euro, ein voller zusätzlicher Rentenpunkt durch freiwillige Einzahlungen kostet 9.661,58 Euro.