Die gesetzliche Hinterbliebenenrente soll Partner nach einem Todesfall finanziell absichern. Aktuelle Rentenversicherungsberichte zeigen jedoch, dass ein großer Teil der Zahlungen gekürzt wird, weil eigenes Einkommen angerechnet wird. Zum Jahresende 2024 wurden 4,39 Millionen Witwen- und 753.000 Witwerrenten gezahlt. In der Gruppe, in der Einkommen geprüft wurde, kam es in rund 45 Prozent der Fälle zu Abzügen. Für viele Hinterbliebene sind das keine Kleinbeträge, sondern Kürzungen im dreistelligen Bereich, während gleichzeitig Mieten, Energie und Lebenshaltungskosten steigen. Sozialrechtsexperten verweisen darauf, dass die Betroffenen diese Effekte häufig erst mit dem Rentenbescheid vollständig nachvollziehen.
4,39 Millionen Witwenrenten, 753.000 Witwerrenten: der aktuelle Stand
Der Rentenversicherungsbericht 2025 weist zum 31. Dezember 2024 insgesamt 4,39 Millionen Witwen- und 753.000 Witwerrenten aus. In 1,47 Millionen Fällen bei Frauen und 601.000 Fällen bei Männern führte die Einkommensanrechnung zu Abzügen. Das entspricht 37,7 Prozent der überprüften Witwenleistungen und 51,5 Prozent der überprüften Witwerrenten. Im Mittel wurden bei Frauen 147 Euro einbehalten, ausgezahlt blieben 772 Euro monatlich. Männer verloren durchschnittlich 250 Euro, übrig blieben 422 Euro pro Monat. Diese Zahlen zeigen, dass es sich um ein Massenphänomen handelt – besonders deutlich in der Gruppe der Witwer mit mehr als jeder zweiten gekürzten Leistung.
Warum Witwer häufiger Kürzungen hinnehmen müssen
Die Statistik macht Unterschiede zwischen den Geschlechtern sichtbar. Bei Männern wird deutlich häufiger Einkommen angerechnet, und die Abzüge fallen im Schnitt höher aus. Ein wesentlicher Grund: Viele Witwer verfügen über eigenes Erwerbs- oder Renteneinkommen oberhalb des Freibetrags. Im Osten kommen längere Erwerbsbiografien von Frauen hinzu; dort wird in deutlich mehr Fällen Einkommen auf Witwenleistungen angerechnet als im Westen. Hinzu kommt ein weiterer Sonderfall: sogenannte „Nullrenten“. Hier ruht die Leistung vollständig, weil die anzurechnenden Einkünfte so hoch sind, dass kein Zahlbetrag bleibt. Der Anspruch als solcher besteht fort, Zahlungen können bei sinkendem Einkommen wieder einsetzen.
Freibetrag und § 97 SGB VI: so funktioniert die Einkommensanrechnung
Rechtsgrundlage der Kürzungen ist § 97 SGB VI. Entscheidend ist ein monatlicher Freibetrag: Zum 31. Dezember 2024 lag er bei 1.038,05 Euro, seit 1. Juli 2025 bei 1.076,86 Euro. Für jedes waisenberechtigte Kind steigt dieser Betrag um 228,42 Euro. Einkommen oberhalb dieses Rahmens wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, es entsteht ein Ruhensbetrag. Sozialrechtler Dr. Utz Anhalt erläutert nach Angaben von rentenbescheid24.de: „Schon mittlere Erwerbseinkommen können die monatliche Zahlung deutlich nach unten ziehen.“ Maßgeblich ist dabei ein besonderes Nettoeinkommen, das nach gesetzlichen Vorgaben berechnet wird – ein Grund dafür, dass viele Bescheide kompliziert wirken und Nachfragen auslösen.
Was Hinterbliebene jetzt konkret prüfen sollten
Für Verbraucher ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Hinterbliebenenleistung automatisch gekappt wird. Bleibt das relevante Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, gibt es keine Abzüge. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall – dem Sterbevierteljahr – findet ohnehin keine Anrechnung statt. Wer arbeitet oder eigene Renten erhält, sollte Einkommensänderungen zeitnah melden, um Rückforderungen zu vermeiden. Ein Blick in den Bescheid zeigt, welche Einkünfte berücksichtigt wurden, welcher Freibetrag zugrunde liegt und ob Kinderzuschläge einfließen. Fachportale wie gegen-hartz.de empfehlen, Bescheide bei Unklarheiten prüfen zu lassen und bei deutlichen Einkommensänderungen eine Neuberechnung zu beantragen, damit aus einer ruhenden Leistung wieder eine Auszahlung werden kann.