Wer eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss seit Juli 2026 genauer in beide Bescheide schauen. Wie gegen-hartz.de berichtet, wird der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten inzwischen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente mitgezählt. Eine Kürzung trifft aber nicht automatisch alle. Sie entsteht nur dann, wenn das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Deshalb reicht weder der Blick auf den Kontoauszug noch auf die Bruttorente, wenn Betroffene ihre tatsächliche Auszahlung prüfen wollen.

EM-Zuschlag seit Dezember 2025 Teil der laufenden Rente

Erfasst sind ältere Erwerbsminderungsrenten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018, sofern am 30. November 2025 ein Anspruch auf die gesetzlich erfasste Rente bestand. Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 liegt der Zuschlag bei 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte, bei einem Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 bei 4,5 Prozent. Von Juli 2024 bis November 2025 wurde dieser Zuschlag noch getrennt überwiesen. Seit Dezember 2025 ist er in die reguläre Rentenzahlung integriert und kann damit bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen zählen.

Freibetrag ab Juli 2026 bei 1.122,53 Euro

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 gilt ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Laut rentenbescheid24.de steigt zugleich die Altersgrenze für die große Witwenrente bei Todesfällen im Jahr 2026 auf 46 Jahre und 6 Monate. Wer ein waisenberechtigtes Kind erzieht, kann die große Witwenrente dennoch früher erhalten. Ebenfalls relevant für neue Ansprüche im Jahr 2026 ist die Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate. Zudem werden die Witwenrenten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angehoben.

Nur 40 Prozent des Mehrbetrags werden angerechnet

Für die Einkommensanrechnung zählt nicht die eigene Bruttorente, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen nach Pauschalabzügen. Liegt dieses Einkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Ein vereinfachtes Beispiel: Liegt das bereinigte Einkommen bei 1.204 Euro, wird die Grenze um 81,47 Euro überschritten. Daraus ergibt sich eine Anrechnung von 32,59 Euro im Monat. Das Sterbevierteljahr bleibt davon ausgenommen, denn in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet.

Nullrente kann beim Wechsel in Altersrente wieder zur Zahlung werden

Auch eine wegen eigenen Einkommens auf null angerechnete Witwenrente ist nicht zwingend erledigt. Wie gegen-hartz.de berichtet, kann sich beim Wechsel aus einer Beschäftigung in die eigene Altersrente eine neue Berechnung ergeben, wenn das bisher berücksichtigte Arbeitsentgelt wegfällt. Sinkt das maßgebende Einkommen deutlich, kann wieder ein Zahlbetrag entstehen. Relevant ist dabei auch die 10-Prozent-Regel nach § 18d Absatz 2 SGB IV. Wer einen fehlerhaften Bescheid vermutet, muss auf Fristen achten: Für einen Widerspruch gilt grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe, später kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht.