Hinterbliebenenrenten – also Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten – sollen den Lebensunterhalt nach dem Tod der Partnerin oder des Partners absichern. Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden nur teilweise berücksichtigt. Grundlage ist ein gesetzlicher Freibetrag, erst darüber wird Einkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für Waisen gilt diese Kürzung nicht, sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, meldet gegen-hartz.de. Parallel dazu sorgt ein aktuelles Urteil aus Köln zur betrieblichen Versorgung für Unruhe: Kurze Ehen nach dem 60. Lebensjahr können den Anspruch auf eine zusätzliche Hinterbliebenenleistung vollständig entfallen lassen.
1.076,86 Euro Freibetrag für Hinterbliebene ab Juli 2025
Der anrechnungsfreie Betrag bei Hinterbliebenenrenten ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente steigt dieser Betrag um 228,42 Euro; seit der Ost-West-Angleichung gelten diese Werte bundesweit einheitlich. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall (Sterbevierteljahr) erfolgt keine Einkommensanrechnung, die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt. Erst danach prüft die Rentenversicherung, ob das maßgebliche Netto die jeweilige Schwelle überschreitet.
Konkrete Beispiele: So wirkt sich Einkommen auf die Witwenrente aus
Die Deutsche Rentenversicherung rechnet stets mit einem monatlichen Netto-Einkommen. Bis 1.076,86 Euro ohne Kind bleibt die Hinterbliebenenleistung ungekürzt. Bei 1.200 Euro ergibt sich ein Überschuss von 123,14 Euro, davon werden 40 Prozent – also 49,26 Euro – abgezogen. Bei 1.500 Euro führt der Überschuss von 423,14 Euro zu einer Minderung um 169,26 Euro. Liegt das Netto bei 2.000 Euro, werden 369,26 Euro einbehalten. Mit einem waisenrentenberechtigten Kind steigt der Freibetrag auf 1.305,28 Euro: Bei 1.500 Euro Netto sinkt der Abzug dann auf 77,89 Euro, bei 2.000 Euro auf 277,89 Euro. Bei hohen Einkommen ab etwa 3.000 Euro netto kann die Witwenrente vollständig aufgezehrt werden.
Welche Einkünfte angerechnet werden – und wie das Netto entsteht
Grundsätzlich werden fast alle regelmäßigen Einnahmen erfasst: Arbeitslohn, Gewinne aus Selbstständigkeit, laufende Renten, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erträge aus Vermietung. Nicht erfasst werden bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sowie Auszahlungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen. Um das maßgebliche Netto zu bestimmen, zieht der Rentenversicherungsträger pauschale Abzüge ab: bei Erwerbseinkommen 40 Prozent, bei Altersrenten meist 14 Prozent (13 Prozent bei älteren Renten) und bei Vermietungserträgen typischerweise 25 Prozent. Maßgeblich ist ein monatlicher Durchschnitt; bei Erwerbstätigen kann statt des Vorjahreseinkommens ein deutlich niedrigeres aktuelles Einkommen angesetzt werden, wenn es mindestens zehn Prozent darunterliegt.
Urteil aus Köln: Spätehenklausel kann Betriebsrente ausschließen
Parallel zur Anrechnungsregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt ein Urteil zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung strenge Grenzen. Vor dem Arbeitsgericht Köln scheiterte eine Witwe, die ihren Partner 2022 heiratete; er verstarb 2023. Die Versorgungsordnung des früheren Arbeitgebers enthielt eine Altersgrenze und eine Spätehenklausel: Wurde die Ehe nach dem 60. Lebensjahr geschlossen und weniger als fünf Jahre geführt, entfällt die betriebliche Hinterbliebenenrente. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Altersdiskriminierung und verwies darauf, dass gesetzliche Renten nur eine Mindestehedauer von einem Jahr verlangen. Das Gericht bejahte zwar eine Benachteiligung, hielt sie aber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für sachlich gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte diese Sicht; eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nach Berichten im Gespräch.