Bei der Witwenrente haben zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts wichtige Grenzen gezogen. In einem Fall ging es um eine nach dem Tod weitergezahlte Leistung und die Frage, ob eine Bank 4.076,95 Euro noch an den Rentenversicherungsträger zurückzahlen muss. In dem anderen Verfahren verlangte eine Witwe Nachzahlungen für einen Berechnungsfehler, der bis 1988 zurückreichte. Für Betroffene zählt damit vor allem, auf welcher Rechtsgrundlage eine Forderung beruht, gegen wen sie sich richtet und wann die zuständige Stelle von dem Fehler oder der Überzahlung Kenntnis hatte.

BSG-Urteil vom 26. Juli 2023: Vier Jahre ab Jahresende der Kenntnis

Wie Rentenbescheid24 berichtet, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Rücküberweisungsanspruch gegen ein Geldinstitut nach § 118 Absatz 4a SGB VI vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem die maßgebliche Kenntnis vorliegt. Im verhandelten Fall starb die Rentenberechtigte am 15. Oktober 2009. Die Witwenrente lief dennoch von November 2009 bis März 2010 weiter. Der Rentenanspruch bestand aber nur bis zum 31. Oktober 2009. Das Gericht hielt den Rückzahlungsanspruch gegen die Bank deshalb zwar grundsätzlich für gegeben, ließ die Einrede der Verjährung aber zu.

Renten Service zählt als Wissensvertreter

Entscheidend war nicht nur der Todeszeitpunkt, sondern wessen Wissen für den Fristbeginn zählt. Die Tochter meldete den Todesfall im November 2009 und übersandte eine Sterbeurkunde. Nach Auffassung des Gerichts lagen beim Renten Service damit die nötigen Informationen zusammen: der Tod der Rentnerin und die weiterlaufende Zahlung. Diese positive Kenntnis reichte aus, um die Frist auszulösen. Eine bloß grob fahrlässige Unkenntnis genügt dafür nicht. Dass bei der Mitteilung nur die Versicherungsnummer der Altersrente angegeben war, änderte im entschiedenen Fall nichts an der Zurechnung dieses Wissens.

Klage 2015 kam zu spät, Kontoauflösung half nicht

Aus der Kenntnis im Jahr 2009 folgte nach der Berechnung des Gerichts ein Fristbeginn zum 1. Januar 2010. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Anspruch verjährt. Die Klage ging erst am 26. Februar 2015 beim Sozialgericht ein und konnte die Frist daher nicht mehr hemmen. Auch die Auflösung des Kontos zum 31. Oktober 2011 änderte daran nichts. Das Bundessozialgericht sah darin weder ein automatisches Erlöschen des Anspruchs noch einen Grund, der Bank die Berufung auf Verjährung zu verwehren. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.

Fehler seit 1988: Nachzahlung bei Witwenrente nur ab 2018

In einem weiteren Fall, über den laut Gegen-hartz berichtet wird, blieb eine Witwe mit dem Versuch erfolglos, wegen einer jahrzehntelang falsch berechneten Rente Geld bis 1988 nachzuerhalten. Die Deutsche Rentenversicherung hatte trotz privater Krankenversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und später zur Pflegeversicherung abgezogen sowie keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gezahlt. Der Fehler fiel 2022 bei Beginn einer Altersrente auf. Korrigiert wurde ab 1. Januar 2018. Maßgeblich ist § 44 SGB X: Auch bestandskräftige Bescheide können überprüft werden, Zahlungen sind aber grundsätzlich auf vier Jahre rückwirkend begrenzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Aktenzeichen B 5 R 85/25 B verwarf das BSG am 19. Februar 2026 als unzulässig. Für Rentner bleibt damit wichtig, Bescheide früh schriftlich zu beanstanden, Widerspruchsfristen zu prüfen und ältere Unterlagen aufzubewahren.