55 Prozent des Ruhegehalts können für Hinterbliebene von Beamten als laufendes Witwen- oder Witwergeld drin sein. Dazu kommen im Todesfall oft die Bezüge für den Sterbemonat und ein Sterbegeld in Höhe von 2 Monatsbezügen. Laut t-online gelten dafür eigene Regeln, die sich klar von der gesetzlichen Witwenrente unterscheiden. Für Betroffene ist das wichtig, weil die Ansprüche oft schon kurz nach dem Todesfall geprüft und beantragt werden müssen. Wer Fristen und Voraussetzungen kennt, vermeidet finanzielle Lücken in einer ohnehin belastenden Phase.
5 Jahre Dienstzeit und 1 Jahr Ehe sind zentral
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht grundsätzlich, wenn der verstorbene Beamte mindestens 5 Jahre Dienstzeit erreicht hat und die Ehe mindestens 1 Jahr bestand. Das laufende Witwengeld liegt in der Regel bei 55 Prozent des Ruhegehalts, in bestimmten Altfällen bei 60 Prozent. Maßgeblich ist, was der Verstorbene als Pension erhielt oder am Todestag als Ruhegehalt hätte erhalten können. Kinder können ebenfalls abgesichert sein: Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, meist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
60 Prozent gelten nur in älteren Fällen
Ob 55 Prozent oder 60 Prozent gezahlt werden, hängt vor allem vom Zeitpunkt der Eheschließung ab. Wer vor 2002 geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aus älteren Jahren nachweisen kann, fällt oft noch unter die günstigere 60-Prozent-Regel. Nach Angaben von dbb gehört das Witwen- und Witwergeld zur „Hinterbliebenenversorgung“ und ist Teil der Beamtenversorgung, nicht der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb ist der Begriff Witwenrente bei Beamten umgangssprachlich verbreitet, rechtlich aber ungenau. Auch eine eigene Rente oder eigenes Einkommen kann bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Späte Heirat kann die Zahlung kürzen
Besonders wichtig ist der Blick auf Sonderfälle. Wird sehr spät geheiratet, kann das Witwengeld gekürzt werden. Ein Beispiel aus den Quellen: War der Beamte bei der Eheschließung 63 Jahre alt und die Partnerin 39 Jahre alt, kann ein Altersabstand zu Abschlägen führen. Genannt wird eine Kürzung von 20 Prozent bei 4 Jahren über der maßgeblichen Grenze, also 4 x 5 Prozent. Für jedes weitere angefangene Ehejahr werden wieder 5 Prozent zugeschlagen, höchstens bis zum ursprünglichen Betrag. Außerdem kann bei fehlendem Anspruch ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.
2 Unterlagen sollten zuerst vorliegen
Praktisch zählt nach dem Todesfall vor allem die Reihenfolge. Zuerst sollten Sterbeurkunde und Heiratsurkunde griffbereit sein, danach folgt der Antrag bei der zuständigen Versorgungsstelle. Nach Informationen von banst-pt.de ist sogar ein „Antrag auf Zahlung eines Abschlags auf das Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 1 BeamtVG“ möglich, wenn kurzfristig Geld benötigt wird. Sinnvoll ist außerdem, Bescheide zur eigenen Rente, zu sonstigem Einkommen und zu Kindern unter 18 Jahren bereitzuhalten. So lässt sich schneller klären, ob Sterbegeld, Witwengeld, Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustehen.