Wenn in Kita und Schule die ersten Viren kursieren, stehen viele Eltern vor demselben Problem: Das Kind ist fiebrig, braucht rund um die Uhr Betreuung – und gleichzeitig wartet der Arbeitsplatz. Rechtlich sind Mütter und Väter jedoch nicht gezwungen, ein krankes Kind allein zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt es, die Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie unzumutbar ist. „Nicht zumutbar ist sie in der Regel, wenn ein krankes Kind zu pflegen ist“, erklärt Arbeitsrechtlerin Anneka Ruwolt, gegenüber der mopo. Voraussetzung ist immer, dass der Arbeitgeber unverzüglich informiert wird und ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung der Kinderarztpraxis vorliegt.

Keine feste Obergrenze für Fehltage bei kranken Kindern

Wie lange Eltern fehlen dürfen, ist gesetzlich nicht exakt begrenzt. Grundsätzlich können sie so lange zu Hause bleiben, wie das Kind Betreuung benötigt und niemand anderes diese Aufgabe übernehmen kann. So kann der Betrieb jedoch reagieren, wenn sich Fehlzeiten über längere Zeit häufen. Dann darf die Führungskraft verlangen, dass andere Betreuungsmöglichkeiten geprüft werden – etwa eine Aufteilung zwischen den Elternteilen oder Hilfe durch Großeltern. Ob das im Einzelfall zumutbar ist, hängt von Faktoren wie Alter des Kindes und Art der Erkrankung ab. Bei schweren Infekten oder hoher Ansteckungsgefahr gilt eine engere elterliche Betreuung meist als notwendig.

Paragraf 616 BGB: Wann der Arbeitgeber weiterzahlt

Der Anspruch, bei einem kranken Kind der Arbeit fernzubleiben, bedeutet nicht automatisch Lohnfortzahlung. Maßgeblich ist Paragraf 616 BGB. Danach muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wenn Beschäftigte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne eigenes Verschulden ausfallen. Arbeitsrechtlich wird häufig von bis zu fünf Tagen ausgegangen, erläutert Ruwolt laut mopo.de. Dieser Paragraf kann in Arbeits- oder Tarifverträgen jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen oder eine Rücksprache mit dem Betriebsrat. Ist Paragraf 616 abbedungen, gibt es für diese Zeit keine Lohnfortzahlung durch den Betrieb.

Kinderkrankengeld: 90 Prozent des Nettoeinkommens

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, kann Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse einspringen. Voraussetzung: Kind und betreuender Elternteil sind gesetzlich versichert, das Kind ist unter zwölf Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen, und keine andere Person im Haushalt kann die Pflege übernehmen. Dann zahlt die Kasse in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Für Paare gilt: pro Kind bis zu 15 Tage im Kalenderjahr, insgesamt maximal 35 Tage bei mehreren Kindern. Alleinerziehende erhalten pro Kind bis zu 30 Tage, höchstens 70 Tage bei mehreren Kindern. Privatversicherte Kinder haben dagegen keinen Anspruch auf diese Leistung.

Ehrliche Krankmeldung schützt vor arbeitsrechtlichen Folgen

Für Eltern ist die Versuchung groß, sich selbst krankschreiben zu lassen, wenn das Kind krank ist und keine andere Betreuung möglich scheint. Juristisch ist das riskant. Wer eine eigene Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, um ein krankes Kind zu versorgen, begeht eine Pflichtverletzung. Sicherer ist es, offen zu kommunizieren, die ärztliche Bescheinigung des Kindes vorzulegen und gemeinsam mit der Personalabteilung Lösungen wie Homeoffice, Gleitzeit oder die Aufteilung der Betreuung zwischen beiden Elternteilen zu besprechen. Transparenz schützt den Arbeitsplatz und erleichtert die Organisation im Team.