Wer das Renteneintrittsalter erreicht und die Wartezeit erfüllt hat, kann die Altersrente beantragen und bekommt sie in der Regel zu 100 Prozent ausgezahlt. Es geht aber auch anders: Versicherte dürfen sich nur einen Teil ihrer Rente überweisen lassen. Laut Deutscher Rentenversicherung soll die Teilrente den Übergang in den Ruhestand erleichtern, weil Beschäftigte so selbst steuern, wie stark sie noch arbeiten. Für manche lohnt sich das auch finanziell. Für Arbeitende ändert sich allerdings zum 1. Januar 2027 eine wichtige Regel beim Krankengeld, wie die Rentenversicherung mitteilt.
Von 10 bis 99,99 Prozent der Vollrente lässt sich frei wählen
Rechtsgrundlage ist Paragraf 42 des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Der Anteil darf nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt. Möglich ist die Teilrente bei allen Arten der Altersrente, laut Betanet in der Regel ab 63 Jahren, bei Schwerbehinderung auch früher. Ein fester Eurobetrag lässt sich nicht festlegen, nur ein Prozentsatz. Die Aufteilung kann später für die Zukunft geändert werden, auch der Wechsel in die Vollrente ist möglich.
Abschläge von 0,3 Prozent je Monat fallen nur auf den bezogenen Teil an
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss dauerhaft 0,3 Prozent Abschlag je vorgezogenem Monat hinnehmen. Bei der Teilrente gilt das nur für den Anteil, der tatsächlich gezahlt wird. Ein Beispiel aus der Rheinpfalz: Bei 60 Prozent Teilrente und 40 Entgeltpunkten errechnen sich die Abschläge nur aus 24 Punkten. Wird der Rest erst ab der Regelaltersgrenze abgerufen, bleibt er abschlagsfrei. Für den Jahrgang 1963 liegt diese Grenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Wer ohnehin ohne Abschläge in Rente geht, hat diesen Vorteil nicht.
Unbegrenzt hinzuverdienen und weiter Rentenpunkte sammeln
Neben einer Teilrente darf nach Angaben von Betanet unbegrenzt hinzuverdient werden, wie bei jeder anderen Altersrente. Der Verdienst ist allerdings immer rentenversicherungspflichtig, es gehen also Beiträge ab. Dafür wirken die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte laut Deutscher Rentenversicherung rentensteigernd und zwar zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, danach jeweils zum 1. Juli. So lassen sich Abschläge auf den bezogenen Teil zumindest teilweise wieder ausgleichen.
Ab 2027 gibt es Krankengeld nur noch bis 66,66 Prozent Teilrente
Bislang konnten Beschäftigte mit einer Teilrente von 99,99 Prozent den vollen Krankengeldanspruch behalten. Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist das ab dem 1. Januar 2027 vorbei, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt: Der Anspruch entfällt, sobald die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Wer abgesichert bleiben will, darf höchstens 66,66 Prozent beziehen und bekommt entsprechend weniger Rente ausgezahlt. Bei einer Vollrente gibt es ohnehin kein Krankengeld. Die 99,99-Prozent-Teilrente bleibt laut gegen-hartz.de zulässig, schützt aber nicht mehr. Soll die Umstellung zum Jahreswechsel gelten, muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 vorliegen.
Betriebsrente und Krankenkasse vor dem Antrag prüfen
Bevor eine Teilrente beantragt oder geändert wird, lohnt der Check der Folgen. Bei Betriebsrenten lösen manche Satzungen den Versicherungsfall nur bei einer Vollrente aus, dann kann der Anspruch entfallen oder gekürzt werden. Die Rentenversicherung Rheinland rät, vorab mit Krankenkasse und Rentenversicherung zu klären, welche Lösung passt. Beratung bietet das kostenlose Servicetelefon der Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.