Pflegende Angehörige, Menschen mit Behinderung und Berufstätige mit langem Arbeitsweg tragen oft hohe Alltagskosten – viele davon lassen sich über Pauschbeträge steuerlich mindern. Statt jede Quittung zu sammeln, reichen in vielen Fällen feste Beträge, die ohne Einzelnachweis in der Steuererklärung angesetzt werden können. Dazu zählen unter anderem Pflege‑ und Behindertenpauschbetrag, Fahrtkostenpauschalen, die erhöhte Entfernungspauschale ab 2026 sowie die Homeoffice-Pauschale. Laut lohi.de lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid, weil zahlreiche Entlastungen automatisch berücksichtigt werden, andere aber aktiv in der Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Pflegepauschbetrag: Entlastung für pflegende Angehörige
Wer unentgeltlich eine hilfsbedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 betreut, kann einen Pflegepauschbetrag ansetzen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist ein enges persönliches Verhältnis – eine Verwandtschaft ist nicht zwingend erforderlich. Damit das Finanzamt den Betrag anerkennt, müssen Name, Anschrift und Steuer-ID der gepflegten Person in der Steuererklärung erfasst werden, erklärt Steuerexpertin Bauer laut aktiv-online.de. Die Pflege kann im eigenen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfinden und entlastet Pflegende finanziell, ohne dass sie Belege sammeln müssen.
Behindertenpauschbetrag und Fahrtkosten: Unterstützung im Alltag
Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) können einen Behindertenpauschbetrag nutzen, der typische Mehrkosten ohne Einzelnachweise abdeckt. Er startet bei 384 Euro jährlich (GdB 20) und steigt bis 2.840 Euro bei GdB 100; für „hilflose“, blinde oder taubblinde Personen sind 7.400 Euro vorgesehen. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 4.500 Euro für Personen mit Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H, sowie 900 Euro bei GdB mindestens 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen G. Diese Beträge erleichtern nach Angaben von lohi.de die Steuererklärung deutlich, weil weder Fahrtenbuch noch einzelne Tickets nachgewiesen werden müssen, solange die Voraussetzungen vorliegen.
Entfernungspauschale und Homeoffice: Mehr Spielraum für Berufstätige
Ab 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale auf einheitlich 38 Cent je Kilometer des einfachen Arbeitswegs angehoben – vom ersten Kilometer an. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erhöht sich damit der Werbungskostenansatz beispielsweise um 176 Euro pro Jahr bei 10 Kilometern und Fünf-Tage-Woche, bei 20 Kilometern sind es 352 Euro zusätzlich. Wer regelmäßig im Homeoffice arbeitet, kann zudem 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, geltend machen. Diese Homeoffice-Pauschale wird zusammen mit den übrigen beruflichen Aufwendungen in den Werbungskosten erfasst und kann den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro schnell übersteigen, wodurch weitere Kosten wie Arbeitsmittel steuerlich wirken.
Pflege, Rente, Kapital: Weitere relevante Pauschbeträge
Neben den großen Entlastungen rund um Pflege, Behinderung und Mobilität existieren weitere feste Beträge. Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei Ehepaaren) wird automatisch berücksichtigt, deckt aber meist nur einen kleinen Teil von Kirchensteuer, Spenden oder Versicherungsbeiträgen ab. Rentner können pauschal 102 Euro Werbungskosten ansetzen, ohne Nachweise vorlegen zu müssen, meldet aktiv-online.de. Für Kapitalerträge gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei Eheleuten, sofern entsprechende Freistellungsaufträge bei Banken hinterlegt sind. Wer Hinterbliebenenbezüge erhält, kann außerdem einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro beantragen und so die Steuerlast mindern.