Wer 2025 Medikamentenkosten in der Steuererklärung angeben will, muss beim Apothekenbon genauer hinsehen. Nach dem Ende einer befristeten Vereinfachung gelten wieder die regulären Nachweispflichten. Das betrifft vor allem Verordnungen über das E-Rezept, weil das frühere Papierrezept als Beleg im Alltag weitgehend verschwunden ist. Wird ein Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, reicht ein unvollständiger Beleg nicht aus. Fehlen wichtige Angaben, kann die Steuerentlastung entfallen. Gerade bei regelmäßig anfallenden Gesundheitskosten summiert sich das schnell zu einem spürbaren Betrag.
E-Rezept 2025: Name auf dem Beleg ist Pflicht
Wie wmn.de berichtet, endet mit dem Steuerjahr 2025 die Übergangsregelung, nach der Finanzämter teils noch vereinfachte Nachweise akzeptierten. Jetzt muss der Kassenbon aus der Apotheke mehrere Angaben enthalten: den Namen des Medikaments oder Hilfsmittels, die Art des Rezepts, die Höhe der Zuzahlung und den Namen der steuerpflichtigen Person. Gerade dieser letzte Punkt ist neu relevant. „Der Name des Steuerpflichtigen muss unbedingt auf dem Bon stehen", so Jörg Strötzel laut wmn.de. Ohne diese Daten kann das Finanzamt den Abzug komplett verweigern.
Verschriebene Arznei: Nur diese Kosten zählen
Steuerlich anerkannt werden nur Aufwendungen für Medikamente, die ärztlich verordnet wurden. Selbst gekaufte Mittel für die Haus- oder Reiseapotheke zählen in der Regel nicht dazu. Das gilt laut t-online.de unabhängig davon, ob es um klassische Präparate, Antibiotika oder verordnete Abnehmspritzen wie Wegovy oder Ozempic geht. Absetzbar sind aber nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten. Erstattet die Krankenkasse einen Teil oder den Gesamtbetrag, muss dieser Anteil abgezogen werden. Bei verschreibungspflichtigen Präparaten ist damit oft nur die Zuzahlung relevant.
1 bis 7 Prozent: Diese Belastungsgrenze gilt
Arzneikosten wirken sich steuerlich zudem erst aus, wenn die persönliche zumutbare Belastung überschritten wird. Diese Grenze liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für kinderlose Alleinstehende mit einem Einkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro nennt t-online.de als Beispiel 6 Prozent. Wichtig ist: Nicht nur Ausgaben für Medikamente fließen ein. Auch Kosten für Arztbesuche, Brillen, Zahnersatz, Kuren oder Reha-Maßnahmen ohne Erstattung können zusammengerechnet werden, um die Hürde zu überschreiten.
Apotheke und Steuerakte: Belege besser vollständig sammeln
Auch wenn Belege der Steuererklärung meist nicht mehr direkt beigefügt werden müssen, sollten sie sorgfältig aufbewahrt werden – mindestens bis einen Monat nach Zugang des Steuerbescheids. Wer bereits Bons aus 2025 ohne Namensangabe gesammelt hat, muss sie nicht sofort abschreiben. Nach Angaben von wmn.de können Apotheken in vielen Fällen nachträglich einen korrigierten oder ergänzten Nachweis ausstellen. Sinnvoll ist außerdem, bei einer Stammapotheke zum Jahresende eine Gesamtausstellung der Ausgaben anzufragen. Nicht verschreibungspflichtige Mittel mit grünem Rezept sollten samt Verordnung abgeheftet werden.