Für Beamtinnen und Beamte zählt bei der Pension bislang das letzte Amt: Wer es mindestens zwei Jahre innehatte, bekommt die Pension auf dessen Basis. Eine späte Beförderung wirkt sich damit voll auf die Versorgung aus. Genau das wollen die Reformvorschläge ändern. Beschlossen ist nichts, aber die Richtung ist klar.
Was heute gilt
Das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Ruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Bezügen. Der Satz steigt pro Dienstjahr um rund 1,79 Prozent und erreicht nach 40 Jahren den Höchstwert von 71,75 Prozent. Als Bemessungsgrundlage zählt das zuletzt erreichte Amt, wenn es mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde. Die Zwei-Jahres-Frist geht auf eine Änderung von 1999 zurück. Die Kommission nennt die Regel „besonders begünstigend“.
Was die Kommission vorschlägt
Laut t-online will die Kommission die Wartezeit auf fünf bis zehn Jahre verlängern und hält das rechtlich nicht für problematisch. Das Bundesverfassungsgericht habe die Änderung von 1999 allerdings kritisch gesehen. Die Neuregelung soll demnach für Neueinstellungen und für aktive Beamte gelten. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Vorschläge umzusetzen, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor. Die Deutsche Rentenversicherung betont: Bis Gesetze verabschiedet sind, gilt das bestehende Recht. Merz will Entscheidungen bis Jahresende.
Warum die Kommission die Regel ändern will
Die Kommission verweist auf einen Vergleich: Seit 2000 ist das gesetzliche Rentenniveau um etwa 10 Prozent gesunken, der Höchstsatz der Beamtenpension nur um etwa 5 Prozent. Ihr Fazit lautet laut t-online: „Dieser Unterschied sollte ausgeglichen werden.“ Die Letztes-Amt-Regel ist einer der Hebel dafür. Zusammen mit einer wirkungsgleichen Übertragung von Rentenreformen würde sie die Durchschnittspension senken. Die Kommission empfiehlt außerdem, den Beamtenstatus auf hoheitliche Kernaufgaben zu beschränken.
Modellrechnung: Drei Jahre in A 13, aber Pension nach A 12
Das Beispiel: Ein Bundesbeamter hat 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre und wird drei Jahre vor dem Ruhestand von A 12 nach A 13 befördert. Gerechnet wird mit den Endstufen aus der Tabelle im Referentenentwurf zum Bundesalimentationsgesetz vom 14. April 2026: A 12 mit 6.454,18 Euro, A 13 mit 7.164,14 Euro. Die Tabelle ist nicht beschlossen, die Werte können sich ändern.
Nach heutiger Regel zählt A 13, denn das Amt war mehr als zwei Jahre inne. Die Pension läge bei 71,75 Prozent von 7.164,14 Euro, also bei rund 5.140 Euro brutto im Monat. Gälte eine Wartezeit von fünf Jahren, bliebe A 12 die Basis: 71,75 Prozent von 6.454,18 Euro, also rund 4.631 Euro. Der Unterschied beträgt rund 509 Euro brutto im Monat. Bei 20 Ruhestandsjahren, einer reinen Annahme, wären das rund 122.000 Euro.
Wen es trifft
Es trifft jene, die erst spät aufsteigen. Wer lange im selben Amt war, merkt von der Änderung wenig. Wer kurz vor dem Ruhestand befördert wird, müsste sich dagegen auf eine niedrigere Pension einstellen. Konkrete Fristen und Übergangsregeln nennt die bisherige Berichterstattung nicht. Gerechnet ist nur die Bundesversorgung. Die Zahl von 509 Euro gilt nur für das Rechenbeispiel, nicht für Einzelfälle.