Heftiger Schneefall sorgt in vielen Regionen für rutschige Bürgersteige und riskante Wege zu Hauseingängen. Für Immobilienbesitzer und Mietende ist das nicht nur ein Komfortthema, sondern eine klare Haftungsfrage. Denn bei Glätteunfällen geht es schnell um Schadensersatzforderungen und hohe Geldstrafen. Entscheidender Punkt: Die Verantwortung für das Schneeräumen ergibt sich nicht aus einem Aushang im Hausflur, sondern aus kommunalen Satzungen und dem Mietvertrag. Wer seine Pflichten ignoriert, riskiert im Ernstfall bis zu 5.000 Euro Bußgeld und Regressforderungen der Versicherung, meldet wmn.de.

Mietvertrag entscheidet über Schneeschippen-Pflicht

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht zunächst beim Eigentümer des Hauses. Er kann diese Aufgabe aber per Mietvertrag oder Hausordnung, die ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, auf die Mietparteien übertragen. Ein formloser Zettel an der Haustür reicht dafür nicht aus. Steht im Vertrag nichts zum Winterdienst, bleibt die Verantwortung beim Eigentümer – auch wenn im Hausflur eine Liste aushängt. Wer die Pflicht wirksam übernimmt, muss nicht selbst mit der Schaufel raus, kann aber auf Helfer oder Dienstleister zurückgreifen und trägt dann die organisatorische Verantwortung.

Kommunale Regeln: Zeiten von 7 bis 22 Uhr üblich

Zunächst sind nach den meisten Straßen- und Reinigungsordnungen die Städte und Gemeinden für Bürgersteige zuständig. Diese übertragen die Pflicht jedoch häufig durch Satzung auf die unmittelbaren Grundstückseigentümer. Üblich ist an Werktagen – inklusive Samstag – ein Räum- und Streuzeitraum von etwa 7 bis 20 Uhr, spätestens bis 22 Uhr muss der Weg gesichert sein. An Sonn- und Feiertagen starten die Pflichten meist um 8 oder 9 Uhr und enden ebenfalls am Abend. Wer zu diesen Zeiten nicht vor Ort sein kann, sollte frühzeitig eine Vertretung organisieren, etwa über Nachbarn oder einen professionellen Winterdienst.

Mehrfach räumen und Gullys freihalten

Ein einmaliger Einsatz am frühen Morgen reicht bei starkem Schneefall oft nicht. Entscheidend ist, dass Gefahren reduziert werden: Bei anhaltendem Schneetreiben kann daher mehrfaches Räumen und Nachstreuen am Tag notwendig sein, erläutert wmn.de. Zusätzlich sollten Gullys und Abläufe freigehalten werden, damit Schmelzwasser bei Tauwetter ablaufen kann und sich keine großflächigen Eisflächen bilden. Wer beruflich eingespannt ist oder verreist, muss sich aktiv um Ersatz kümmern; wird ein Dienstleister beauftragt, lassen sich die Kosten bei entsprechender Vereinbarung als umlagefähige Betriebskosten abrechnen.

Mindestbreite, Haftungsrisiken und bis zu 5.000 Euro Bußgeld

Ein schmaler Trampelpfad genügt nicht: Der Weg muss so breit sein, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen – mindestens rund ein Meter, teils verlangen Kommunen 1,50 Meter, meldet wmn.de. Gibt es keinen klassischen Gehweg, ist die Fläche zwischen Grundstück und Fahrbahn entsprechend zu räumen. Unterbleibt der Winterdienst und jemand stürzt, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen; eine private Haftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen. Zusätzlich können Kommunen bei Verstoß gegen die Straßenreinigungsverordnung Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängen – insbesondere, wenn es wiederholt zu Verstößen kommt oder bereits ein Unfall passiert ist.