Der Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro belastet alle Haushalte mit eigener Wohnung – unabhängig davon, ob Radio, TV oder Mediatheken genutzt werden. Ab April 2026 tritt jedoch eine für viele Haushalte relevante Änderung in Kraft: Zum Start des Sommersemesters erhalten schätzungsweise rund 9.000 neue Studierende erstmals die Möglichkeit, sich von der Zahlung befreien zu lassen. Hintergrund ist, dass bestimmte Sozialleistungen als Kriterium für eine Gebührenbefreiung gelten. Wer hier die Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig einen Antrag stellt, kann die Abgabe vollständig einsparen oder zu viel gezahlte Beträge erstatten lassen, meldet wmn.de.
9.000 Erstsemester mit Befreiungschance
Zum Sommersemester 2026 beginnen laut Hochschulstatistiken rund 79.000 Menschen ein Studium in Deutschland. Reine Immatrikulation genügt jedoch nicht, um von der Beitragspflicht entbunden zu werden. Entscheidend ist, ob Studierende staatliche Ausbildungsförderung erhalten und nicht mehr im Elternhaushalt leben. Nach aktuellen Schätzungen beziehen etwa 11 Prozent der Studierenden BAföG. Damit hätten rund 9.000 Studienanfängerinnen und -anfänger zum Semesterstart erstmals Anspruch auf eine Gebührenbefreiung, berichtet Welt. Die Höhe der Förderung spielt dabei keine Rolle – ausschlaggebend ist allein, dass überhaupt ein entsprechender Bescheid vorliegt und fristgerecht eingereicht wird.
Diese Personengruppen können sich entlasten
Neben Studierenden profitieren weitere Gruppen von Ausnahmen bei der Abgabe. Die gesetzliche Regelung sieht eine Freistellung unter anderem für Menschen vor, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen. Auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG können ein Kriterium für eine Befreiung sein, sofern ein eigener Haushalt besteht. Hinzu kommen Pflegebedürftige, Asylsuchende sowie Erwerbstätige mit sehr geringem Einkommen, die über eine Härtefallregelung berücksichtigt werden können, meldet berliner-kurier.de. Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick auf den Leistungsbescheid, da dieser als Nachweis für den Antrag genutzt werden kann.
Sonderfälle: EU-Studierende und mehrere Wohnungen
Die rechtlichen Ausnahmen betreffen nicht nur deutsche Studierende. Auch Personen aus EU-Mitgliedstaaten können als besonderer Härtefall von der Zahlung entbunden werden, wenn sie im Heimatland eine dem BAföG vergleichbare Studienförderung erhalten. Zudem existieren Erleichterungen für bestimmte Wohnkonstellationen. Für leer stehende Wohnungen, Nebenwohnungen oder Ferienwohnungen ist in der Regel kein zusätzlicher Beitrag fällig, sofern bereits für eine Hauptwohnung gezahlt wird. Wer vorübergehend ins Ausland geht, kann sich ebenfalls von der Pflicht entbinden lassen. Selbstständige und Freiberufler, die im Homeoffice arbeiten, zahlen nur den privat fälligen Beitrag, zusätzliche Gebühren für das häusliche Arbeitszimmer entstehen nicht.
So läuft der Antrag auf GEZ-Befreiung
Wichtig ist: Die Entlastung erfolgt niemals automatisch. Auch bei eindeutigem Anspruch bleibt die Zahlungspflicht bestehen, bis der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag geprüft und bewilligt hat. Benötigt werden in der Regel Kopien der maßgeblichen Bescheide, etwa vom BAföG-Amt oder der Sozialbehörde. Der Antrag kann online über die Webseite des Beitragsservice gestellt oder per Post an „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“ gesendet werden. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Zahlungspflicht aufgehoben oder für den relevanten Zeitraum rückwirkend angepasst. Laut wmn.de werden überzahlte Beträge in solchen Fällen erstattet, sobald der Nachweis vorliegt.