Minijobber haben beim Urlaub denselben Grundanspruch wie andere Beschäftigte. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und Resturlaub kann vorher nicht mehr genommen werden, entsteht daraus ein Geldanspruch. Genau dieser Punkt ist für Beschäftigte und Arbeitgeber wichtig, weil die Auszahlung rechtlich vorgeschrieben sein kann und bei der Abrechnung Folgen hat. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche. Wer an weniger Tagen arbeitet, erhält den Anspruch anteilig. Maßgeblich sind dabei die Arbeitstage pro Woche, nicht die Zahl der Stunden.

24 Werktage bei sechs Tagen, Teilzeit wird nach Arbeitstagen gerechnet

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, bekommt den Anspruch deshalb nicht nach Stunden, sondern nach den regelmäßigen Einsatztagen umgerechnet. Dazu kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Bietet ein Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeit- oder Teilzeitkräften mehr Urlaub, dürfen geringfügig Beschäftigte nicht allein wegen des Minijobs schlechter gestellt werden. Wie Zm-online berichtet, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, dass Minijobber beim Urlaubsanspruch keine Arbeitnehmer zweiter Klasse sind.

603 Euro im Monat: Urlaub selbst ist unschädlich, die Abgeltung kann zählen

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich, auf zwölf Monate gerechnet bei 7.236 Euro. Der normale bezahlte Urlaub hebt das regelmäßige Entgelt nicht an, weil Beschäftigte in dieser Zeit nur von der Arbeit freigestellt werden und ihr Urlaubsentgelt weiterläuft. Anders ist es bei einer Urlaubsabgeltung am Ende des Jobs. Dann kommt eine zusätzliche Zahlung hinzu. Sie kann die Entgeltgrenze überschreiten und damit sozialversicherungsrechtlich relevant werden. Das führt aber nicht automatisch dazu, dass rückwirkend kein Minijob mehr vorliegt.

Bis zu zwei Monate Überschreitung können unschädlich sein

Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Grenze bleibt im Minijob unter bestimmten Voraussetzungen folgenlos. Das gilt grundsätzlich in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Endet ein Beschäftigungsverhältnis etwa zum 30. Juni 2026 und offener Urlaub kann wegen der betrieblichen Lage nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber den Rest auszahlen. „Bei einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht regelmäßig viel dafür, dass die zusätzliche Zahlung nicht von vornherein zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehörte“, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel laut zm-online.de.

Märzklausel und Erben: Zwei Fälle, die leicht übersehen werden

Wird die Einmalzahlung erst im Folgejahr ausgezahlt, kann die Märzklausel greifen. Zahlungen von Januar bis März lassen sich beitragsrechtlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuordnen. Erfolgt die Auszahlung später, kann die Behandlung anders ausfallen. Auch nach dem Tod eines Beschäftigten endet ein entstandener Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht ohne Weiteres. Nach der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Europäischem Gerichtshof kann er auf Erben übergehen. Für Arbeitgeber heißt das: offene Urlaubstage vor dem Austritt prüfen und korrekt abrechnen.