Ab dem 1. Januar 2027 tritt das SGB‑VI‑Änderungsgesetz in Kraft und verändert die Berechnung neuer Altersrenten spürbar. Kernpunkte sind eine automatisierte Hochrechnung des letzten Einkommens nach § 194 SGB VI und eine verpflichtende Neuberechnung nach § 70 SGB VI. Laut rentenbescheid24.de profitieren vor allem die geburtenstarken Jahrgänge, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand wechseln. Ziel ist ein lückenloser Übergang vom letzten Gehalt in die gesetzliche Rente und ein Ausgleich bisheriger Nachteile durch zu niedrige Schätzungen kurz vor dem Rentenbeginn.
Hochrechnung der letzten 12 Monate wird Pflicht
Die Hochrechnung basiert weiterhin auf den beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Rentenstart. Für die letzten, noch nicht vollständig gemeldeten Monate schätzt die Rentenversicherung die Einkünfte, damit der erste Rentenbescheid rechtzeitig vorliegt. Neu ist: Die automatische Hochrechnung nach § 194 SGB VI wird zum Standardverfahren, ein Wahlrecht der Versicherten entfällt. Arbeitgeber und Sozialleistungsträger übermitteln die relevanten Daten künftig ohne gesonderte Zustimmung. Für angehende Rentner bedeutet das: kein zusätzlicher Antrag, weniger Formulare und ein planbarer Beginn des Ruhestands.
Alte Praxis: Niedrige Schätzwerte wurden dauerhaft festgeschrieben
Bis Ende 2026 galt die bisherige Fassung des § 194 SGB VI. Arbeitgeber meldeten oft nur vorläufige oder unvollständige Lohnangaben an die Rentenversicherung. Fielen diese Schätzwerte zu niedrig aus, führte das in vielen Fällen zu dauerhaft geringeren Renten. Denn der einmal festgesetzte Rentenbescheid blieb verbindlich, selbst wenn sich später höhere tatsächliche Einnahmen herausstellten. Diese Handhabung wurde vom Bundessozialgericht bestätigt – zum Nachteil zahlreicher Ruheständler, die auf Basis einer zu vorsichtigen Berechnung über Jahre weniger Geld erhielten, als es ihrem tatsächlichen Erwerbsverlauf entsprach.
Neuberechnung nach § 70 SGB VI inklusive Nachzahlung
Mit der Reform wird dieses Problem durch eine verpflichtende Überprüfung nach Rentenbeginn aufgegriffen. Nach der ersten Feststellung kontrolliert die Rentenversicherung, ob die endgültig gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen über den zuvor geschätzten Werten liegen. Ist das der Fall, erfolgt eine Neuberechnung nach § 70 SGB VI, inklusive Nachzahlung für die bereits gezahlten Monate. Ergibt der Abgleich keinen höheren Anspruch, bleibt die Rentenhöhe unverändert. Nachteile durch eine ungenaue Hochrechnung entstehen damit nicht mehr. So sichern sich Neurentner so rückwirkend den vollen Anspruch auf ihre verdienten Entgeltpunkte.
Wer profitiert besonders von der Reform ab 2027?
Die neuen Regeln gelten für alle Altersrenten, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Besonders profitieren Erwerbstätige mit schwankendem oder zuletzt gestiegenem Einkommen, etwa Personen mit Überstunden, Bonuszahlungen oder später Karrierestufe kurz vor Rentenstart. Auch Teilrentenmodelle wie die Flexi‑Rente werden leichter planbar, weil Fehlbeträge im Nachgang automatisch ausgeglichen werden. Für Versicherte bedeuten die Änderungen: weniger Formulare, geringere Fehleranfälligkeit und ein Renteneinstieg ohne Sorge vor dauerhaft zu knapp bemessenen Leistungen. Die Reform verbessert damit spürbar die finanzielle Ausgangslage neuer Ruheständler ab 2027.