Arbeiten nach dem Renteneintritt ist längst kein Randthema mehr. Zwischen 2014 und 2024 stieg der Anteil der Erwerbstätigen unter den 65- bis 69-Jährigen von 14 auf 21 Prozent, wie mainpost.de unter Verweis auf das Statistische Bundesamt berichtet. Rund die Hälfte der weiter arbeitenden Ruheständler hat demnach einen Minijob. Für Verbraucher ist das Thema 2026 vor allem deshalb relevant, weil ein Zuverdienst bei der Altersrente grundsätzlich frei möglich ist, bei Erwerbsminderung aber weiter Grenzen gelten. Wer einen Nebenjob annimmt, sollte daher die konkrete Beschäftigungsform genau prüfen.

603 Euro im Monat bei rund zehn Stunden pro Woche

Für Ruheständler kommen zwei Arten geringfügiger Beschäftigung infrage: die entgeltgeringfügige und die kurzfristige Beschäftigung. Die erste Variante ist der klassische Minijob. Weil die Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, liegt die monatliche Obergrenze seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro. Das entspricht laut den Angaben im Ausgangstext rund zehn Stunden Arbeit pro Woche. 2025 lag die Grenze noch bei 556 Euro. Wichtig ist dabei: Die Obergrenze verändert sich mit künftigen Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns, sie ist also nicht dauerhaft festgeschrieben.

Kurzfristige Beschäftigung: 70 Tage oder drei Monate

Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist zeitlich befristet und darf nicht zur regelmäßigen Haupteinnahme werden. Erlaubt sind höchstens 70 Tage oder drei Monate pro Jahr. Typische Beispiele sind saisonale Einsätze, etwa bei der Ernte. Anders als beim klassischen Minijob kann das monatliche Entgelt hier schwanken, die Zahl der Arbeitsstunden ist nicht das zentrale Kriterium. Maßgeblich ist die zeitliche Begrenzung. Dennoch gilt auch in dieser Form der aktuelle Mindestlohn. Wer nur vorübergehend aushelfen will, findet hier eine flexiblere Lösung als beim üblichen Nebenverdienst.

Altersrente seit 2023 ohne Hinzuverdienstgrenze

Bei der regulären Altersrente wurde die frühere Hinzuverdienstgrenze zum 1. Januar 2023 gestrichen. Das heißt: Zusätzliche Einnahmen führen hier grundsätzlich nicht mehr zu einer Kürzung der Bezüge. Darauf verweist auch der Bericht des Stern. Anders ist die Lage bei der Erwerbsminderungsrente. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf 2026 jährlich bis zu 20.700 Euro hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.500 Euro. Diese Schwelle ist jedoch nicht für alle gleich, sondern hängt vom individuellen Fall und vom höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der vergangenen 15 Jahre ab.

Teilweise Erwerbsminderung: Über der Grenze werden 40 Prozent angerechnet

Besonders genau rechnen müssen Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung. Wird die persönliche Grenze überschritten, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags auf die Rente angerechnet. Das kann auch bei kleinen Nebenverdiensten spürbar werden. Im genannten Beispiel erhält Bernd 700 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und darf individuell 6500 Euro im Jahr hinzuverdienen. Mit einem Jahresverdienst von 7236 Euro liegt er 736 Euro darüber. Auf den Monat gerechnet sind das 61,33 Euro, wovon 40 Prozent abgezogen werden. Seine Zahlung sinkt damit auf 675,47 Euro. Zusätzlich wird weiter über die sogenannte Aktivrente diskutiert, die bis zu 2000 Euro monatlich steuerfrei ermöglichen soll.