Wer nie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält grundsätzlich keine eigene Altersrente. Das System basiert auf Beiträgen: Mindestens fünf Jahre müssen auf dem Rentenkonto stehen, sonst entsteht kein Anspruch, meldet t-online.de. Eine Ausnahme bilden Kindererziehungszeiten und Zeiten von Ausbildung oder Studium, die auch ohne direkte Zahlungen als Versicherungsjahre zählen können. Reichen diese Zeiten aus, kann doch noch ein kleiner Rentenanspruch entstehen. Für alle, die trotz Ruhestand kein oder kaum Einkommen haben, greift jedoch die Grundsicherung im Alter – eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die das Existenzminimum absichern soll.

1.062-Euro-Grenze für Anspruchsprüfung

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt laut Stern, einen Antrag auf Grundsicherung zu prüfen, wenn das monatliche Gesamteinkommen unter 1.062 Euro liegt. Berücksichtigt werden neben Renten auch Mieteinnahmen, Zinsen, Unterhaltszahlungen oder Witwenrenten. Bestimmte Einnahmen bleiben außen vor, etwa der Grundrentenzuschlag oder bis zu 250 Euro aus einem Ehrenamt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und seinen Lebensunterhalt damit nicht decken kann, kann Unterstützung beim Sozialamt beantragen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate, danach muss der Antrag erneut gestellt werden.

563 Euro Regelsatz plus Wohnkosten

Die Höhe der Grundsicherung hängt von Einkommen und Vermögen ab – auch das des Partners. Alleinstehende mit eigenem Haushalt erhalten derzeit 563 Euro Regelsatz pro Monat, Paaren stehen pro Person 506 Euro zu, berichtet Focus. Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es sind auch aufstockende Leistungen möglich, wenn bereits eine kleine Rente vorhanden ist. Wer keinen Antrag stellt, verzichtet faktisch auf diese Unterstützung, obwohl ein Anspruch bestehen könnte.

Vermögen, Haus und Unterhaltspflicht

Vor Beginn der Zahlungen prüft das Sozialamt vorhandenes Vermögen. Barvermögen bis 10.000 Euro, angemessener Hausrat, persönliche Erbstücke mit hohem ideellen Wert sowie ein selbst bewohntes, angemessenes Eigenheim bleiben geschützt. Erst wenn darüber hinausgehende Rücklagen verbraucht sind, springt der Staat dauerhaft ein. Zusätzlich wird kontrolliert, ob Kinder oder Eltern mit Jahreseinkommen über 100.000 Euro vorhanden sind. In diesen Fällen kann der Sozialhilfeträger Unterhalt fordern, was den Anspruch der betroffenen Seniorinnen und Senioren einschränken kann.

Kindererziehungszeiten und Minijobs als Rentenbasis

Wer nie klassisch angestellt war, kann über Familienarbeit und kleinere Jobs dennoch Rentenansprüche aufbauen. Pro Kind werden einem Elternteil in der Regel drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben, bei Geburten vor 1992 zweieinhalb Jahre. Bei vier Kindern kann sich daraus eine Monatsrente von bis zu etwa 450 Euro ergeben. Zusätzlich zählen seit 2023 auch Minijobs auf 520-Euro-Basis voll zur Rentenversicherung, sofern sie nicht befreit sind. Arbeitgeber zahlen 15 Prozent des Lohns, Beschäftigte nur die Differenz zum Beitragssatz von 18,6 Prozent und erwerben dafür reguläre Entgeltpunkte. Wer so mindestens fünf Versicherungsjahre erreicht, erhält später eine eigene – wenn auch oft geringe – Altersrente, die mit Grundsicherung kombiniert werden kann.