Ab 1. Januar 2026 greift ein ganzer Katalog an Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vorgesehen ist unter anderem eine Rentenerhöhung zum 1. Juli um voraussichtlich 3,73 Prozent, meldet t-online.de unter Verweis auf den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung. Diese Anpassung gilt bundesweit und wirkt sich unmittelbar auf die monatlichen Auszahlungen aus, genaue Beträge stehen jedoch erst im Frühjahr fest. Parallel verschieben sich steuerliche Grenzen und Rechenwerte, was sowohl laufende Rentenbezüge als auch künftige Ansprüche beeinflusst. Für viele Ruheständler bedeutet das: nominal mehr Geld, zugleich aber eine komplexere Steuer- und Hinzuverdienstsituation.

3,73 Prozent Rentenplus und höherer Grundfreibetrag

Die geplante Anpassung der Renten zum 1. Juli 2026 um 3,73 Prozent sorgt zunächst für spürbare Aufschläge auf die Bruttorenten. Hintergrund sind Lohnentwicklung und gesetzliche Sicherungsmechanismen. Trotz des Zuwachses sollen Rentner steuerlich entlastet werden: Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt auf 12.348 Euro im Jahr (2025: 12.096 Euro). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Wert übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. Wer neben der gesetzlichen Altersleistung noch Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte erzielt, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Steuererklärung erforderlich wird und welche Vorauszahlungen oder Anpassungen beim Lohnsteuerabzug sinnvoll sind.

Neurentner: Rentenfreibetrag sinkt auf 16 Prozent

Für alle, die 2026 erstmals eine Altersleistung beziehen, verschiebt sich das Verhältnis von steuerfreiem und steuerpflichtigem Anteil deutlich. Der Rentenfreibetrag fällt von bisher 16,5 auf 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente, sodass 84 Prozent als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Bestandsrentner behalten ihren einmal festgelegten Freibetrag, dieser wird also nicht nachträglich gekürzt. Nach Angaben von rentenbescheid24.de steigt damit die Gefahr, dass gerade Neurentner früher in die Steuerpflicht rutschen oder höhere Nachzahlungen leisten müssen. Wichtig ist daher, den Rentenbescheid genau zu prüfen und die darin ausgewiesenen Beträge mit den eigenen Unterlagen und später mit dem Steuerbescheid abzugleichen.

Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstgrenzen

Für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung werden die Spielräume beim Hinzuverdienst 2026 erneut ausgeweitet. Die jährliche Obergrenze für eine volle Erwerbsminderungsrente steigt auf 20.763,75 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente auf 41.527,50 Euro. Grundlage dieser Berechnungen ist die Bezugsgröße, die auf 3.955 Euro monatlich angehoben wird. Bereits seit 2023 existieren bei regulären und vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Für Erwerbsgeminderte bedeutet der neue Rahmen, dass ein größerer Teilzeitjob oder eine nebenberufliche Tätigkeit möglich ist, ohne dass sofort starke Kürzungen der Leistung drohen – vorausgesetzt, die individuellen Grenzen und Meldepflichten werden eingehalten.

Aktivrente und neue Rechengrößen verändern Beitragsseite

Neben den Leistungsregeln werden auch zentrale Berechnungsgrößen der Rentenversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2026 auf 101.400 Euro Jahreseinkommen, das vorläufige Durchschnittsentgelt auf 51.944 Euro. Diese Werte sind entscheidend für die Höhe der Entgeltpunkte und damit für spätere Ansprüche. Zugleich führt der Bundestag zum Jahr 2026 die Aktivrente ein: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Monatsverdienst steuerfrei erzielen. Ziel ist, längeres Arbeiten attraktiver zu machen und Übergänge in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Für Gutverdiener steigen damit zwar die heutigen Beitragslasten, gleichzeitig können zusätzliche Entgeltpunkte und steuerbegünstigte Erwerbseinkünfte im Alter aufgebaut werden.