Immer mehr Ruheständler arbeiten weiter – aus Freude am Beruf oder weil die laufenden Rentenzahlungen nicht reichen. Laut Statistischem Bundesamt sind inzwischen rund 13 Prozent der Rentnerinnen und Rentner erwerbstätig, viele davon über 20 Stunden pro Woche. Entscheidend ist dabei, welche Rentenart gezahlt wird: Für Altersrentner gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten schon. Parallel steigen 2026 Minijob-Verdienstgrenze, gesetzlicher Mindestlohn und neue steuerliche Freibeträge. Wer diese Werte kennt, kann den Nebenverdienst gezielt planen und Kürzungen vermeiden.
Altersrente 2026: Unbegrenzter Zuverdienst und neue Aktivrente
Für Beziehende einer Altersrente, ob regulär oder vorgezogen, gilt seit 2023: Erwerbseinkommen mindert die Zahlung aus der gesetzlichen Versicherung nicht mehr. Löhne aus Minijob und regulärer Beschäftigung können in beliebiger Höhe erzielt werden, steuerpflichtig bleibt das Gesamteinkommen dennoch. Ab 1. Januar 2026 kommt die Aktivrente hinzu. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei beziehen, also 24.000 Euro im Jahr, meldet magazin.minijob-zentrale.de. Zusammen mit dem Grundfreibetrag von 36.348 Euro bleiben so hohe Jahreseinkommen steuerfrei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Erwerbsminderungsrente: Strenge Grenzen und 40-Prozent-Abzug
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten 2026 weiterhin feste Hinzuverdienstgrenzen. Bei voller Erwerbsminderung liegt der zulässige jährliche Zusatzverdienst pauschal bei 20.763,75 Euro, basierend auf drei Achteln der 14‑fachen Bezugsgröße von 3.955 Euro, wie die Deutsche Rentenversicherung laut Handelsblatt berechnet hat. Voraussetzung bleibt, dass das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich bleibt. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die allgemeine Mindestgrenze 41.527,50 Euro pro Jahr, berechnet nach sechs Achteln derselben Bezugsgröße und verankert in § 96a SGB VI. Überschreitet das Einkommen diese Schwelle, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Zahlung einbehalten.
Individuelle Berechnung und Beispiel für Teilrenten
Die pauschale Jahresschwelle von rund 41.500 Euro ist bei teilweiser Erwerbsminderung nur der Mindestwert. Für jeden Versicherten errechnet die Rentenversicherung eine eigene Grenze, orientiert am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der vergangenen 15 Jahre, berichtet mainpost.de. Betrachtet wird stets das Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Verdient eine betroffene Person mehr als diese individuelle Schwelle, wird der übersteigende Betrag durch zwölf geteilt; von diesem monatlichen Überschuss werden wiederum 40 Prozent auf die Teilrente angerechnet. Wer einen Minijob mit 603 Euro monatlich nutzt, bleibt in vielen Fällen deutlich unter der persönlichen Grenze und sichert sich dennoch eine relevante Aufstockung des Budgets.
Hinterbliebenenrente, Minijob und neue Freibeträge 2026
Auch Witwen und Witwer mit Hinterbliebenenrente müssen Einkommensgrenzen berücksichtigen. Der Freibetrag entspricht dem 26,4‑fachen aktuellen Rentenwert nach § 97 SGB VI und liegt seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 bundeseinheitlich bei 1.076,86 Euro netto im Monat. Für jedes kindergeldberechtigte Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 228,42 Euro hinzu, so die Deutsche Rentenversicherung. Auf die Einkommensanrechnung werden Löhne, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, betriebliche Zusatzleistungen, Mieten oder Zinsen mit unterschiedlichen Prozentsätzen zwischen 13 und 40 Prozent umgerechnet und zu einem fiktiven Nettoeinkommen zusammengeführt. Übersteigt dieses den Freibetrag, werden 40 Prozent des Mehrbetrags von der Leistung abgezogen. Parallel steigt die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr; kurzfristige Beschäftigungen bleiben auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt, bei einem Stundenlohn von mindestens 13,90 Euro.