Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Der Koalitionsvertrag sieht dagegen vor, die Regel grundsätzlich zu behalten. So nutzen sie jährlich etwa 260.000 bis 270.000 Menschen, knapp 29 Prozent aller Neurentner. Beschlossen ist nichts, ein Gesetzentwurf fehlt noch. Was die Streichung für Betroffene bedeuten würde, zeigt eine Modellrechnung für den Jahrgang 1964, außerdem wer die 45 Jahre überhaupt erreicht und welche Zeiten zählen.
Mit 64 wären es 10,8 Prozent Abschlag, mit 65 noch 7,2 Prozent
Für Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach 45 Jahren bei 65, die Regelaltersgrenze bei 67. Die Kommission empfiehlt laut Portal Sozialpolitik, die Rente allein nach Beitragsjahren abzuschaffen und die Altersgrenze der Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Dort kostet jeder Monat vor der Regelaltersgrenze 0,3 Prozent Rente, dauerhaft. Eine Rente mit 64 wäre drei Jahre zu früh, also minus 10,8 Prozent, mit 65 sind es 7,2 Prozent. Bei angenommenen 1.700 Euro brutto sind das 183,60 Euro und 122,40 Euro weniger im Monat, so die Modellrechnung
Nur 41 Prozent des Jahrgangs 1957 erreichten die 45 Jahre
Wer profitiert, zeigt eine Auswertung des DIW Berlin für den Jahrgang 1957. Demnach erfüllten 40,8 Prozent die enge 45-Jahre-Bedingung, bei Männern 46,6 Prozent, bei Frauen 35,7 Prozent, im Osten 45,3 Prozent, im Westen 39,7 Prozent. Frauen mit vier oder mehr Kindern kamen auf 22,5 Prozent. Im untersten Einkommensviertel erreichten nur 4,2 Prozent die Schwelle, im dritten Viertel 63,9 Prozent, im obersten 62,0 Prozent. Die Regel nutzen also vor allem Beschäftigte mit durchgehender Erwerbsbiografie und mittlerem bis höherem Verdienst.
Diese Zeiten zählen für die 45 Jahre, diese nicht
Nach Angaben der Deutschen Handwerks Zeitung, Stand 5. August 2026, brauchen Versicherte mindestens 540 Kalendermonate und einen Antrag, die Rente beginnt nicht automatisch. Es zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Selbstständigkeit, versicherungspflichtige Minijobs, Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, Pflege ab Pflegegrad 2 mit mindestens zehn Stunden pro Woche sowie Arbeitslosengeld I und Krankengeld. Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt in der Regel nicht. Schul- und Studienzeiten, Bürgergeld und Arbeitslosengeld II zählen nicht. Wer nahe an der Schwelle liegt, sollte das Konto bei der Rentenversicherung klären lassen.
Als Ersatz ist eine Gesundheitsprüfung im Gespräch
Die Kommission schlägt laut Portal Sozialpolitik einen vereinfachten Rentenzugang für rentennahe Jahrgänge vor: Wer nach individueller Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr im letzten langjährig ausgeübten Beruf arbeiten kann, soll früher gehen können. So wären geplant dafür mindestens 35 Beitragsjahre nötig, bei Regelaltersgrenze 67 ab 65 ohne und ab 62 mit Abschlägen.