Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre erreicht 2026 eine entscheidende Phase. Rechtsgrundlage ist die „Rente mit 67“ im SGB VI, insbesondere § 35 und § 235. Seit 2012 verschiebt sich die Altersgrenze je Jahrgang um zwei Monate nach hinten. Wer 1960 geboren wurde, erreicht die reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten, beim Jahrgang 1961 sind es 66 Jahre und 6 Monate. Für alle ab 1964 Geborenen gilt dann einheitlich 67 Jahre als reguläres Rentenalter, meldet die Deutsche Rentenversicherung. Frühere Rentenstarts bleiben möglich, führen aber zu teils deutlichen Abschlägen auf die lebenslange Monatsrente.

Jahrgänge 1960 bis 1964: Konkrete Altersgrenzen

Für Beschäftigte, die rund um das Jahr 2026 ihren Ruhestand planen, ist die gestaffelte Altersgrenze zentral. 1960 Geborene können zwischen Juni 2026 und Mai 2027 regulär in den Ruhestand gehen – immer im Monat nach Vollendung von 66 Jahren und 4 Monaten. Beim Jahrgang 1961 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten, beim Jahrgang 1962 bei 66 Jahren und 8 Monaten, beim Jahrgang 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten. Ab Jahrgang 1964 greift einheitlich das 67. Lebensjahr. Entscheidend ist der genaue Geburtstag: Wer etwa am 1.1.1960 geboren wurde, erhält die Regelaltersrente ab Juni 2026, erläutert die Deutsche Rentenversicherung.

„Rente mit 63“: Abschlagsfrei nur mit 45 Jahren Beiträgen

Die Sonderregel für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) erfordert mindestens 45 Versicherungsjahre. Auch hier steigen die Altersgrenzen: 1961 Geborene können diese Leistung nur noch ab 64 Jahren und 8 Monaten beanspruchen, ab Jahrgang 1964 liegt die Grenze einheitlich bei 65 Jahren. Frühester Rentenbeginn mit 63 bleibt möglich, dann greift jedoch die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren und Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, so betanet.de. Für den Jahrgang 1963, der 2026 63 Jahre alt wird, ergibt das bei einem regulären Rentenalter von 66 Jahren und 10 Monaten einen dauerhaften Abschlag von rund 13,8 Prozent.

Rente mit 67 und Erwerbsminderung: Zurechnungszeit steigt mit

Die Erhöhung der Altersgrenze auf 67 wirkt sich auch auf Erwerbsminderungsrenten aus. Über die sogenannte Zurechnungszeit werden Betroffene so gestellt, als hätten sie bis zum regulären Rentenbeginn weiter Beiträge gezahlt. Da der reguläre Rentenbeginn bis 2031 auf 67 Jahre klettert, verlängert sich diese fiktive Beitragszeit. Bei einem Rentenstart 2026 endet die Zurechnungszeit nicht mehr mit 66 Jahren und 2 Monaten, sondern mit 66 Jahren und 3 Monaten, was die Rentenhöhe leicht anhebt, berichtet die Deutsche Rentenversicherung. Parallel bleiben Hinzuverdienstgrenzen relevant: Bei voller Erwerbsminderung liegt sie 2026 bei rund 20.700 Euro jährlich, bei teilweiser bei mindestens rund 41.500 Euro.

Planung rund um 2026: Flexirente, Minijob und Steuern

Für den Übergang zur Rente stehen verschiedene Bausteine bereit. Mit der Flexirente ist ein gleitender Ausstieg über Teilrente und Weiterarbeit möglich; Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat späterem Rentenbeginn können die Monatsrente deutlich erhöhen, wie buerger-geld.org erläutert. Parallel steigt 2026 die Minijob-Grenze auf 603 Euro, gekoppelt an den höheren Mindestlohn von 13,90 Euro. Wer freiwillige Beiträge zahlen möchte, muss mit höheren Sätzen rechnen: Der Mindestbeitrag liegt bei 112,16 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro im Monat. Steuerlich müssen Neurentner des Jahres 2026 84 Prozent ihrer gesetzlichen Altersrente versteuern; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei, so die Deutsche Rentenversicherung.