Die Debatte um die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren hat sich nach den Wahlniederlagen der Regierungsparteien verschärft. Teile der SPD und die Gewerkschaften stellen sich gegen ein Ende der sogenannten Rente mit 63, während aus der Union auf die Vorschläge der Rentenkommission verwiesen wird. Für Versicherte ist vor allem eine praktische Frage wichtig: Lässt sich der heutige Anspruch noch sichern, wenn der Antrag schnell gestellt wird? Genau das ist bei einem geplanten Rentenbeginn im kommenden Jahr nicht automatisch der Fall. Denn für die Bewilligung zählt nicht allein der Zeitpunkt des Antrags.

DRV nennt Frist von drei Monaten bis zu einem Jahr

Wer in den Ruhestand gehen will, sollte den Antrag nach Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen. Möglich ist eine Antragstellung aber auch deutlich früher. Wie Rp-online berichtet, akzeptiert die Rentenversicherung Anträge bis zu einem Jahr vor dem geplanten Rentenstart. Noch früher eingereichte Unterlagen werden grundsätzlich abgelehnt. Für Versicherte mit Blick auf 2027 heißt das: Ein Antrag kann schon gestellt werden, wenn der gewünschte Beginn innerhalb der kommenden zwölf Monate liegt. Das schafft aber noch keine Garantie auf die derzeitige Regelung zur abschlagsfreien Frührente.

Rentenbeginn ist entscheidend, nicht das Antragsdatum

Maßgeblich ist nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung immer die Rechtslage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Entscheidend ist also nicht, wann der Antrag eingereicht wurde. Selbst ein bereits erteilter Rentenbescheid sichert deshalb keinen Anspruch nach heutigem Recht, wenn bis zum Start der Rente neue Regeln gelten. Wer eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt und deren Voraussetzungen bei Beginn nicht mehr nach alter Rechtslage vorfindet, kann sich auf einen früheren Antrag allein nicht berufen. Für viele rentennahe Jahrgänge ist das der zentrale Punkt bei der aktuellen Unsicherheit.

Antrag bleibt bis zum bindenden Bescheid rückziehbar

Wenn eine beantragte Rentenart zum gewünschten Beginn nicht mehr existiert, informiert die Sachbearbeitung die Betroffenen über ihre Möglichkeiten. Dann kommt etwa infrage, die Rente dennoch anzutreten und Abschläge hinzunehmen oder den Antrag zurückzuziehen. „Maßgeblich für die Rente ist immer das Recht, das zum Rentenbeginn, nicht welches zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt“, so eine DRV-Sprecherin laut n-tv. Ein Antrag lässt sich grundsätzlich zurücknehmen, solange die Widerspruchsfrist des Bescheids noch läuft. Bindend wird der Bescheid erst vier Wochen nach seinem Zugang. Danach ist ein Rückzug regelmäßig nicht mehr möglich.

45 Beitragsjahre und Altersgrenze bis 65 Jahre

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steht Menschen offen, die mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Zusätzlich müssen sie die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erfüllen. Diese Grenze lässt sich der persönlichen Rentenauskunft entnehmen. Der geläufige Name „Rente mit 63“ führt dabei leicht in die Irre: Mit 63 kann diese Form der abschlagsfreien Frührente schon länger nicht mehr neu begonnen werden. Die Altersgrenze wurde je nach Jahrgang schrittweise angehoben und liegt inzwischen bei bis zu 65 Jahren. Im politischen Streit gilt zudem eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge als wahrscheinlich.