Beim Antrag auf die gesetzliche Altersrente spielt eine unscheinbare Frage eine große Rolle: Unter Punkt 9.7.2 fragt die Deutsche Rentenversicherung (DRV), ob das Arbeitsentgelt für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden soll. Hintergrund ist, dass der Antrag in der Regel rund drei Monate vor dem Ruhestand gestellt wird, die letzten Entgeltmeldungen der Arbeitgeber dann aber noch fehlen. Die Behörde bietet deshalb eine fiktive Berechnung auf Basis der letzten zwölf vollständig abgerechneten Monate an. Wer zustimmt, erhält seine erste Zahlung pünktlich zum Ende des ersten Rentenmonats – riskiert aber, dass die Entscheidung die Rentenhöhe für das gesamte Leben beeinflusst.
Bundessozialgericht: Hochrechnung darf nicht nachträglich gekürzt werden
Für Versicherte mit gleichbleibendem Einkommen kann die Hochrechnung sogar einen kleinen Vorteil bringen. Ein aktueller Fall vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 5 R 6/24 R) zeigt: Ein Rentner hatte zugestimmt, dass seine letzten Monate vor dem Ruhestand geschätzt werden. Später meldete der Arbeitgeber tatsächlich niedrigere Entgelte. Die Rentenversicherung wollte die laufende Zahlung entsprechend anpassen. Das Gericht stoppte diese Kürzung mit klaren Worten: Eine nachträgliche Korrektur der ursprünglich vorgenommenen Berechnung wegen abweichender Arbeitgeberdaten im Hochrechnungszeitraum sei ausgeschlossen. Das Plus von 59 Cent im Monat bleibt damit dauerhaft – bei 20 bis 30 Rentenjahren summiert sich das auf mehr als 140 Euro, berichtet Focus.
Einmalzahlungen vor Rentenstart: Wann „Nein“ sinnvoll ist
Deutlich heikler wird die Entscheidung, wenn in den letzten drei Monaten vor dem Ruhestand Sonderzahlungen anstehen. Dazu zählen ausgezahlte Überstunden, abgegoltene Urlaubstage sowie Bonus- oder Prämienzahlungen. Diese Beträge sind voll beitragspflichtig und erhöhen das rentenrelevante Einkommen – aber nur, wenn die echten Entgeltdaten in die Berechnung eingehen. Wer hier voreilig „Ja“ zur Hochrechnung ankreuzt, läuft Gefahr, dass diese zusätzlichen Beiträge unberücksichtigt bleiben und die Monatsrente dauerhaft niedriger ausfällt. In einem Beispielfall eines Finanzbuchhalters, der seine angesammelten Urlaubstage kurz vor Rentenbeginn ausgezahlt bekommt, kann der Verzicht auf die Schätzung mehrere Euro mehr Rente pro Monat bedeuten. Dafür müssen Betroffene allerdings einige Monate auf den endgültigen Rentenbescheid und die erste Überweisung warten.
Fester Lohn und Teilzeitwechsel: Wann sich ein „Ja“ lohnt
Umgekehrt ist die Zustimmung zur Schätzung häufig sinnvoll, wenn in den letzten Monaten vor dem Ruhestand keine Sonderzahlungen zu erwarten sind und das Gehalt stabil bleibt. Wer etwa seit Jahren ein gleichbleibendes Einkommen bezieht, verzichtet bei einer Hochrechnung in der Regel auf keine rentensteigernden Einmalbeträge und profitiert von einer pünktlichen Auszahlung. Ein Sonderfall ist der Wechsel in Teilzeit kurz vor der Rente: Da die DRV auf Basis der zurückliegenden zwölf Monate rechnet, kann das fiktive Entgelt über dem tatsächlichen Teilzeitlohn liegen. In solchen Konstellationen bringen die geschätzten Werte nach Berechnungen von Experten bis zu acht Euro mehr Rente im Monat ein, so infranken.de. Für viele Versicherte gilt daher die Faustregel: Konstantes Einkommen ohne Extras spricht für ein „Ja“, Sonderzahlungen kurz vor Schluss eher für ein „Nein“.
Neue Rechtslage ab 2027: Automatisierte Hochrechnung ohne Risiko
Die beschriebenen Abwägungen betreffen vor allem Anträge bis Ende 2026. Zum 1. Januar 2027 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die den Paragrafen 70 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch modernisiert. Künftig wird die Schätzung der letzten Monate automatisiert vorgenommen, eine explizite Entscheidung im Formular entfällt. Wichtig: Zu hoch angesetzte fiktive Entgelte bleiben bestehen, zu niedrige werden im Nachhinein angehoben, sobald die tatsächlichen Arbeitgebermeldungen vorliegen. Sonderzahlungen wie Boni, ausgezahlter Resturlaub oder Überstunden fließen damit unabhängig von einer Kreuzchen-Entscheidung vollständig in die Berechnung ein. Für Versicherte bedeutet das: Wer 2026 in den Ruhestand startet, sollte die letzten drei Monate vor Rentenbeginn genau prüfen und gegebenenfalls eine unabhängige Beratung nutzen, bevor der Antrag mit Blick auf die heikle Frage 9.7.2 unterschrieben wird.