Trotz wachsender Altersarmut rufen viele Ruheständler wichtige Leistungen nicht ab – oft aus Unwissenheit oder wegen kompliziert wirkender Anträge. Laut Statistischem Bundesamt ist fast jede fünfte Person über 65 von Armut bedroht, Frauen besonders häufig, berichtet der Stern. Gleichzeitig eröffnen neue Regeln in Krankenversicherung, Wohngeld, Pflege und Kindererziehungszeiten im Jahr 2025 zusätzliche finanzielle Spielräume. Entscheidend ist, alle Ansprüche systematisch zu prüfen und mit den richtigen Formularen zu sichern. Wer das versäumt, verzichtet schnell auf vier- bis fünfstellige Beträge über die Rentenjahre hinweg.
Krankenversicherungszuschuss: Bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente
Privat oder freiwillig gesetzlich versicherte Rentner können sich einen Teil ihrer Krankenversicherungsbeiträge von der Deutschen Rentenversicherung erstatten lassen. Der Zuschuss umfasst die Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und liegt aktuell bei maximal 8,55 Prozent der Bruttorente, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner bekommen den hälftigen Beitrag automatisch, alle anderen müssen aktiv werden. Wichtig ist das Formular R0820: Der Anspruch beginnt frühestens im Monat der Antragstellung, rückwirkende Zahlungen gibt es nicht.
Wohngeld Plus und Lastenzuschuss: Rund 300 Euro und mehr möglich
Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente kann Wohngeld Plus ein zentrales Instrument sein. Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungen im Schnitt um etwa 15 Prozent beziehungsweise rund 30 Euro monatlich; der durchschnittliche Anspruch lag Ende 2023 bei 297 Euro pro Wohngeldhaushalt, so gegen-hartz.de. Neben Mieterinnen und Mietern profitieren auch Eigentümer über den Lastenzuschuss, der Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Besonders lukrativ ist der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten: Bis zu 281,50 Euro monatlich der gesetzlichen Rente werden 2025 bei der Wohngeldberechnung außen vor gelassen. Grundlage ist § 17a WoGG, die Voraussetzung wird über die „Anlage Grundrentenzeiten“ zum Rentenbescheid nachgewiesen.
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten: Mütterrente im Fokus
Kindererziehungszeiten zählen zu den wirkungsvollsten Stellschrauben, werden aber häufig nicht vollständig erfasst. Für vor 1992 geborene Kinder werden bis zu 30 Monate angerechnet, für jüngere Geburten bis zu 36 Monate. Ein Jahr Kindererziehungszeit erhöht die Rente ab 1. Juli 2025 um 40,79 Euro pro Monat – je Entgeltpunkt, meldet der Stern unter Verweis auf die Deutsche Rentenversicherung. Die sogenannte Mütterrente soll laut Bundesregierung weiter ausgedehnt werden. Ergänzend dazu gibt es Kinderberücksichtigungszeiten von bis zu zehn Jahren je Kind, die die Wartezeit auf einen Rentenanspruch verkürzen und beitragsfreie Zeiten besser bewerten. Beide Zeitarten müssen im Rahmen einer Kontenklärung mit Formular V0800 beantragt werden; die Zuordnung zwischen den Eltern regelt V0820.
Grundsicherung, Grundrente und Pflegebudget: Kombinierte Entlastung
Reicht das Alterseinkommen trotz Zuschlägen nicht aus, kommt Grundsicherung im Alter in Betracht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können Alleinstehende mit weniger als etwa 1062 Euro monatlichem Einkommen Anspruch haben, wobei ein Schonvermögen von 10.000 Euro (20.000 Euro bei Paaren) gilt, berichtet gegen-hartz.de. Zusätzlich wird seit 2021 der Grundrentenzuschlag automatisch geprüft; im Schnitt bringt er laut Bundesarbeitsministerium rund 86 Euro monatlich. Neu ab 1. Juli 2025 ist ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2, ergänzt durch den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Wer Angehörige mindestens zehn Stunden pro Woche zu Hause pflegt und maximal 30 Stunden erwerbstätig ist, kann sich über die Pflegekasse zusätzliche Rentenbeiträge gutschreiben lassen – ein Effekt, den das Bundesgesundheitsministerium für 2025 mit spürbaren Mehransprüchen beziffert.