Die gesetzliche Rente kommt in Deutschland nicht automatisch. Wer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente beziehen will, muss selbst einen Antrag stellen. Wie wmn.de berichtet, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung dafür einen Vorlauf von drei Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn. Für einen Start am 1. Dezember 2026 wäre damit der September 2026 der passende Zeitpunkt. Wer später einreicht, kann zwar unter Umständen noch Geld rückwirkend erhalten, muss aber damit rechnen, dass zwischen letztem Gehalt und erster Auszahlung eine Lücke entsteht.
September 2026 für Rentenstart im Dezember
Rechtlich zählt bei der gesetzlichen Rente nicht nur die Empfehlung, sondern auch die Frist nach dem Rentenbeginn. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat gestellt, in dem der Anspruch entstanden ist, kann die Zahlung noch rückwirkend beginnen. Bei einem Rentenstart zum 1. Dezember 2026 läuft diese Frist regelmäßig bis zum 31. März 2027. Danach wird die Leistung grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Das gilt auch dann, wenn alle Voraussetzungen schon früher erfüllt waren.
Formular R0100 und Unterlagen für die Altersrente
Für die Altersrente ist das Formular R0100 vorgesehen. Der Antrag kann online, per Post oder persönlich eingereicht werden. Benötigt werden in vielen Fällen Rentenversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, IBAN, Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein Personaldokument. Bei bestimmten Konstellationen kommen weitere Nachweise hinzu, etwa zu Ausbildungszeiten, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehungszeiten oder einer anerkannten Schwerbehinderung. Nach Angaben von buerger-geld.org können Anträge auch bei Versicherungsämtern, Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen oder der Agentur für Arbeit abgegeben werden; maßgeblich ist dann bereits das Eingangsdatum dort.
Geburtsjahrgänge für den Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
Welche Altersrente zum 1. Dezember 2026 möglich ist, hängt von Geburtsmonat und Versicherungszeit ab. Für die Regelaltersrente kommen Versicherte infrage, die bis einschließlich 1. August 1960 geboren wurden und die allgemeine Wartezeit erfüllen. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Jahre voraus; möglich ist sie dann für Geborene bis einschließlich 1. Dezember 1963, allerdings mit möglichen dauerhaften Abschlägen. Bei besonders langjährig Versicherten mit 45 Jahren liegt die Grenze bei Geborenen bis einschließlich 1. April 1962. Für schwerbehinderte Menschen kann die vorgezogene Altersrente grundsätzlich bis zum Geburtsdatum 1. August 1964 relevant werden.
Betriebsrente: Drei Monate nach unbezahlter Auszeit
Neben der gesetzlichen Rente gibt es seit dem 1. Juli 2026 auch bei der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Frist. Laut gegen-hartz.de können Beschäftigte eine per Entgeltumwandlung finanzierte Betriebsrente nach einer Phase ohne Arbeitsentgelt zu den bisherigen Bedingungen fortsetzen, wenn sie das innerhalb von drei Monaten nach Ende dieser Zeit verlangen. Erfasst sind etwa längere Erkrankungen nach der Lohnfortzahlung, Krankengeldbezug, Pflegezeit, Sabbatical oder unbezahlter Urlaub. Die Regel gilt für prämienfrei gestellte Verträge bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Die Fortsetzung verhindert keinen automatischen Nachkauf fehlender Beiträge, kann aber alte Tarife, Garantien und bisherigen Risikoschutz sichern.