Zum 1. Januar 2026 sind in der gesetzlichen Renten- und Sozialversicherung mehrere Änderungen in Kraft getreten, die besonders geringfügig Beschäftigte betreffen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob stieg von 556 auf 603 Euro, gekoppelt an den auf 13,90 Euro erhöhten Mindestlohn. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente weiter angehoben, während der Beitragssatz stabil bleibt. Zentral für Beschäftigte in geringfügigen Jobs ist jedoch eine anstehende Neuerung zur Rentenversicherungspflicht: Ab Mitte 2026 soll eine einmalige Korrektur einer früheren Befreiungsentscheidung möglich werden, wie aus Informationen der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht.

603 Euro Grenze: So funktioniert der Minijob 2026

Für Minijobs mit Verdienstgrenze – nicht aber für kurzfristige Beschäftigungen – gilt seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der volle Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts und wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten aufgeteilt. Im Privathaushalt trägt der Arbeitgeber fünf Prozent, der Eigenanteil der geringfügig Beschäftigten liegt bei 13,6 Prozent. Im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent. Wer diesen Eigenanteil sparen möchte, kann beim Arbeitgeber eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Bisher galt diese Entscheidung dauerhaft für das gesamte Beschäftigungsverhältnis und war nicht widerrufbar, so die Deutsche Rentenversicherung in ihren FAQs.

Ab 1. Juli 2026: Befreiung einmalig widerrufbar

Nach einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 5. Januar 2026 sollen Minijobber voraussichtlich ab 1. Juli 2026 eine zuvor erklärte Befreiung einmalig aufheben können. „Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen“, so die DRV. Die Minijob-Zentrale formuliert die Änderung bereits verbindlich: „Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen.“ Damit wird eine bislang starre Regel gelockert und eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rente aufzubauen.

Antrag, Fristen, Wirkung: Was jetzt zu beachten ist

Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser dokumentiert den Eingang, vermerkt die Änderung in den Entgeltunterlagen und meldet sie an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn von dort innerhalb eines Monats kein Widerspruch kommt. Wirksam wird die neue Versicherungspflicht immer ab dem Monat nach der Antragstellung; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt zahlen Beschäftigte wieder ihren Eigenanteil zur Rentenversicherung. Für bereits verrentete Personen mit Vollrente gilt eine Sonderregel: Sie sind kraft Gesetzes versicherungsfrei, können aber freiwillig auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge entrichten, wie die Minijob-Zentrale erläutert.

Mehr Rente für wenig Geld: Konkrete Effekte für Minijobber

Wer in einen gewerblichen Minijob mit einem Verdienst von 603 Euro zurück in die Versicherungspflicht wechselt, zahlt einen Eigenanteil von derzeit 3,6 Prozent – das sind 21,71 Euro pro Monat. Laut Deutscher Rentenversicherung steigt die künftige Monatsrente dadurch nach einem Jahr um rund fünf Euro. Über zehn Jahre kann so ein Plus von etwa 50 Euro monatlich entstehen, während die laufende Belastung vergleichsweise niedrig bleibt. Hinzu kommen weitere Vorteile: Die Beschäftigungszeiten zählen vollständig als Wartezeiten, es besteht Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen, Förderung einer Riester-Rente sowie die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, berichtet die Minijob-Zentrale laut magazin.minijob-zentrale.de. Für viele geringfügig Beschäftigte wird die neue Wahlmöglichkeit damit zu einem wichtigen Baustein der Altersvorsorge.