Defekte Waschmaschine, kaputtes Smartphone oder streikender Kühlschrank müssen seit dem 31. Juli 2026 nicht automatisch zum teuren Neukauf führen. Seit dem gilt in Deutschland nämlich das neue Recht auf Reparatur, mit dem Verbraucher erstmals einen direkten Anspruch gegen den Hersteller erhalten. Der Anspruch läuft neben der bekannten Gewährleistung beim Händler und kann auch dann greifen, wenn der Schaden selbst verursacht wurde. Ziel der neuen Regeln ist eine längere Nutzung von Elektrogeräten und weniger unnötige Ersatzkäufe, wie die Verbraucherzentrale erläutert.

7 oder 10 Jahre Anspruch je nach Produktgruppe

Das neue Recht gilt nicht für alle Geräte, sondern zunächst für mehrere typische Produktgruppen im Haushalt. Erfasst sind unter anderem Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher, Monitore, Waschmaschinen, Wäschetrockner sowie Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. Hinzu kommen Staubsauger, Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher. Je nach Produkt muss der Hersteller Reparaturen für 7 oder 10 Jahre ermöglichen. Maßgeblich ist nicht das Kaufdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells auf den Markt gebracht wurde.

Ruth Preywisch fordert mehr Ersatzteile

Wichtig ist auch die Ersatzteilfrage. Für mehrere Gerätegruppen gelten schon Vorgaben, wie lange Bauteile verfügbar sein müssen und in welcher Frist sie geliefert werden sollen. Bei Smartphones beträgt die Ersatzteilpflicht 7 Jahre seit dem 20. Juni 2025. Andere neue Produktgruppen sind zwar vom Reparaturrecht erfasst, aber noch ohne Pflicht zur Ersatzteilbevorratung. „Die Ersatzteilpflicht sollte nun schnellstmöglich auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden, damit eine mögliche Reparatur nicht an fehlenden Ersatzteilen scheitert“, so Ruth Preywisch laut verbraucherzentrale-rlp.de.

Gewährleistung bleibt oft die bessere erste Wahl

Trotz des neuen Anspruchs bleibt die gesetzliche Gewährleistung für viele Betroffene der erste Weg. Sie gilt bei Neuware zwei Jahre gegenüber dem Verkäufer und ist kostenlos, also inklusive Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 kommt ein Plus hinzu: Wer sich im Gewährleistungsfall für eine Reparatur statt für ein Ersatzgerät entscheidet, verlängert die Frist einmalig von zwei auf drei Jahre. Zudem müssen Verkäufer dann ausdrücklich über die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung informieren.

Reparatur darf Geld kosten und Preise sind oft offen

Ganz ohne Haken kommt die Neuerung nicht aus. Der Hersteller darf für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen, also auch Arbeits- und Materialkosten sowie einen Gewinn einkalkulieren. Zugleich müssen typische Reparaturpreise auf der Internetseite veröffentlicht werden, damit die Kosten vorab einschätzbar sind. Kritisch bleibt, was genau als angemessen gilt. „Für Verbraucher:innen könnte der Preis für Reparaturen aber eine Hürde bleiben, da im Gesetzt nicht geklärt ist, was angemessen ist“, so Ruth Preywisch laut vzhh.de. Wenn eine Reparatur scheitert oder verweigert wird, kommen Nachbesserung, Kostenerstattung oder teilweise Rückzahlung infrage.