In Deutschland werden laut aktueller Pflegestatistik knapp 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause betreut, oft von Angehörigen, aber auch von Nachbarn oder Freunden. Für viele Pflegende bedeutet das weniger Arbeitszeit im Beruf und damit geringere Rentenansprüche. Wenig bekannt ist: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für private Pflegepersonen – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. „Auch für eine nicht mit Ihnen verwandte Person zahlt die Pflegekasse Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung“, so Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber t-online.de. Damit wird ehrenamtliche häusliche Betreuung rentenrechtlich anerkannt, wenn sie einen erheblichen Zeitaufwand verursacht.
Mindestens 10 Stunden Pflege an zwei Tagen pro Woche
Um Rentenpunkte zu erhalten, müssen Pflegende einen klar definierten Mindestumfang erreichen. Die Betreuung muss wöchentlich mindestens zehn Stunden umfassen und sich auf wenigstens zwei Tage verteilen, berichtet t-online.de. Gelegentliche Hilfe, etwa nur Einkäufe oder sporadische Arztfahrten, genügt nicht. Entscheidend ist eine regelmäßige Grundpflege oder umfangreiche Unterstützung im Alltag in häuslicher Umgebung. Die erforderliche Stundenzahl kann auch durch die Versorgung mehrerer Pflegebedürftiger zusammenkommen. Voraussetzung ist zudem, dass die betreute Person mindestens Pflegegrad 2 hat – bei Pflegegrad 1 entstehen keine Rentenansprüche aus der privaten Versorgung.
Nebenjob statt Vollzeit: 30-Stunden-Grenze für Pflegende
Ein weiterer Kernpunkt ist die berufliche Situation der Pflegeperson. Wer pflegt, darf nebenher nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Diese Grenze ist im Gesetz festgelegt und soll sicherstellen, dass der Pflegeaufwand tatsächlich einen nennenswerten Teil der Zeit bindet. Die Tätigkeit muss unentgeltlich erfolgen, also nicht über einen regulären Arbeitsvertrag mit einem Pflegedienst abgerechnet werden. Berichten zufolge gilt das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nicht als Lohn, wenn es von der pflegebedürftigen Person an Angehörige oder Freunde weitergereicht wird. Damit können Betroffene Pflegegeld nutzen, um private Helfer zu unterstützen, ohne den Rentenanspruch zu gefährden.
Anmeldung über die Pflegekasse statt Eigeninitiative
Die Organisation der Rentenbeiträge übernimmt in der Regel die Pflegekasse der betreuten Person. Pflegende müssen sich also nicht selbst bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Wichtig ist jedoch, die tatsächliche Pflegetätigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehört, wer welche Aufgaben übernimmt und in welchem zeitlichen Umfang. Die Kasse prüft auf dieser Basis und nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, ob ein sozialversicherungsrechtlich relevanter Pflegeaufwand vorliegt. Nach Angaben von allgaeuer-zeitung.de zählt die so anerkannte Pflegezeit als Beitragszeit für die Wartezeit in der Rentenversicherung und kann die spätere monatliche Rente spürbar erhöhen, je nach Pflegegrad und Einsatz.
Wer trotz Pflegearbeit keine Rentenpunkte bekommt
Strenge Kriterien führen dazu, dass viele Helfende leer ausgehen. Kein Anspruch besteht etwa bei Vollzeitbeschäftigung über der 30-Stunden-Grenze, bei Pflege in stationären Einrichtungen oder wenn der zeitliche Umfang unter zehn Wochenstunden liegt oder nur an einem Tag erfolgt. Ausgeschlossen sind außerdem Personen unter 15 Jahren, kurzfristige Vertretungen im Rahmen der Verhinderungspflege sowie Einsätze im Freiwilligen Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst. Wer bereits eine volle Altersrente, Pension oder ähnliche Versorgung bezieht, kann seine Bezüge durch Pflege nur dann erhöhen, wenn er die Flexirente nutzt und eine Teilrente bezieht, meldet t-online.de. Insgesamt sind für 2024 maximal zwei Rentenpunkte pro Jahr möglich, zusätzliche Punkte lassen sich durch freiwillige Beiträge erwerben.