Die Olympischen Winterspiele in Mailand-Cortina laufen ohne Zeitverschiebung, viele Wettkämpfe fallen aber mitten in den Arbeitstag. Für Beschäftigte in Büro, Homeoffice oder Werkstatt stellt sich daher die Frage, ob Olympia-Streams oder andere Liveübertragungen nebenbei zulässig sind. Ein spezielles Sportgesetz gibt es in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht, stattdessen gilt das jeweilige Arbeitsrecht. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in internen IT-Richtlinien festgelegt wurde – und wie großzügig der Betrieb private Internetnutzung handhabt, meldet wmn.de.

Vertragliche Arbeitszeit und klare Grenzen im Büro

Rechtsgrundlage ist die vereinbarte Arbeitszeit: Wer statt Arbeit Serien, Filme oder Sportübertragungen konsumiert, verletzt seine Pflichten. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2017 kann bereits ein kurzer Fußball-Stream während der Arbeitszeit eine Abmahnung rechtfertigen, berichtet techbook.de. Ob der Stream nur „nebenher“ läuft oder konzentriert verfolgt wird, spielt für die Bewertung keine Rolle. Viele Arbeitgeber tolerieren begrenzte private Online-Aktivitäten wie E-Mails oder kurze Recherchen, doch längere Streams überschreiten dieses Maß deutlich. Hinzu kommt ein technisches Risiko: Illegale Sportstreams können Schadsoftware einschleusen – ein erheblicher Sicherheitsfaktor für dienstlich genutzte Rechner.

Homeoffice: Gleiche Pflichten wie im Betrieb

Für das Homeoffice gelten rechtlich die gleichen Spielregeln wie im Firmensitz. Auch wenn der Übergang zwischen privater und beruflicher Nutzung dort leichter verschwimmt, bleibt die volle Arbeitsleistung geschuldet. Wer seine Aufgaben verspätet erledigt, weil parallel Fußball, Olympia oder eine Serie läuft, muss mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Laut techbook.de wird häufig argumentiert, man könne „multitasken“ und trotz Streams produktiv bleiben. Arbeitsrechtlich gilt jedoch: Der Arbeitgeber darf während der Arbeitszeit 100 Prozent Konzentration verlangen. Einzige Ausnahme sind Tätigkeiten, bei denen ein leiser Hintergrundstream eher einer Radioübertragung ähnelt – etwa bei körperlicher Handarbeit ohne Bildschirmtätigkeit.

Deutschland, Österreich, Schweiz im Vergleich

In Deutschland haben Betriebe großen Spielraum, ob sie private Internetnutzung erlauben oder per Richtlinie und Filtersystem einschränken. Livestreams bedeutender Sportereignisse werden häufig aus Produktivitätsgründen blockiert, meldet news.kununu.com. In Österreich verweist die Arbeiterkammer darauf, dass Sportübertragungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich unzulässig sind. In der Schweiz können Unternehmen Streaming-Seiten technisch sperren, wie es bereits bei früheren Olympischen Spielen geschehen ist; gleichzeitig setzen viele Chefs auf Eigenverantwortung, solange Ergebnisse und Termine stimmen. Gemeinsamer Nenner aller drei Länder: Ohne Einverständnis bleibt das systematische Verfolgen kompletter Übertragungen während der Arbeitszeit ein Verstoß.

Erlaubte Alternativen: Pausen, Zeitausgleich, Betriebsvereinbarung

Wer bestimmte Wettkämpfe oder Spiele nicht verpassen möchte, sollte rechtzeitig planen. Rechtssicher sind Urlaubstage, Zeitausgleich oder die Verlegung von Arbeitszeitblöcken, sofern der Arbeitgeber zustimmt. In manchen Unternehmen werden zu Großereignissen besondere Vereinbarungen getroffen – etwa verlängerte Pausen, TV-Geräte in Aufenthaltsräumen oder ein Arbeitszeitkonto mit „Nachspielzeit“, berichtet wmn.de. Auch das gelegentliche Prüfen von Live-Tickern in der Pause oder ein leiser Radiokommentar wird vielerorts geduldet, solange keine Verbote bestehen und Aufgaben termingerecht erledigt werden. Ohne vorherige Absprache riskieren Beschäftigte jedoch Abmahnungen bis hin zur Kündigung – selbst bei kurzer Ablenkung durch Olympia, Fußball oder Serienstreams.