Viele Beschäftigte in Minijobs verzichten bewusst auf eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, um netto etwas mehr Lohn zu erhalten. Die Folge sind geringere Rentenansprüche im Alter und Lücken in der Erwerbsbiografie. Bisher war der Verzicht endgültig: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung nicht korrigieren. Nach einer Gesetzesänderung soll sich das zum 1. Juli 2026 ändern. Dann erhalten Millionen geringfügig Beschäftigte eine einmalige Möglichkeit, wieder in das System einzusteigen und damit ihre Ansprüche im Ruhestand zu erhöhen.
Einmaliger Widerruf der Befreiung ab 1. Juli 2026
Kern der Reform ist ein neuer Widerrufstatbestand: Minijobber dürfen eine früher erklärte Befreiung künftig ein einziges Mal aufheben. Laut Bild heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung: „Minijobber können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht künftig einmalig mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“ Damit wird die bisher starre Regelung gelockert.
Der Schritt soll insbesondere jenen helfen, die sich aus kurzfristigen finanziellen Gründen gegen Beiträge entschieden haben, später aber ihre Versorgung im Alter stärken möchten. Die Versicherungspflicht gilt dann wieder wie bei anderen Beschäftigten mit eigenem Beitragsanteil.
Antrag beim Arbeitgeber und Meldung an Minijob-Zentrale
Die praktische Umsetzung ist bewusst einfach gehalten. Wer wieder Beiträge zur Altersversicherung zahlen möchte, stellt einen Antrag direkt beim Arbeitgeber. Nach Angaben aus der Bild genügt dafür eine formlose Mitteilung, etwa schriftlich per Brief oder E-Mail. Der Betrieb übermittelt die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale, welche die Meldedaten für geringfügige Beschäftigungen verwaltet.
Wichtig: Ist der Widerruf einmal erklärt und gemeldet, kann er nicht erneut aufgehoben werden. Beschäftigte sollten den Schritt deshalb sorgfältig abwägen und gegebenenfalls eine kostenlose Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Zeitpunkt entscheidend: Wirkung nur für die Zukunft
Die neue Option gilt nicht automatisch ab dem 1. Juli 2026, sondern jeweils ab dem Monat nach Antragstellung. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Wunsch des Minijobbers erhält.
Im Beispiel: Stellt eine Verkäuferin ihren Antrag am 10. Juli 2026, beginnt ihre eigene Beitragszahlung am 1. August 2026. Für davor liegende Monate bleibt es beim bisherigen Status ohne eigenen Beitrag. Nachzahlungen für vergangene Zeiträume sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Die neue Regel zielt damit auf den künftigen Versicherungsverlauf und ermöglicht keine nachträgliche Korrektur zurückliegender Entscheidungen.
Rechenbeispiel: Fünf Euro mehr Monatsrente pro Jahr
Welche Wirkung der Wiedereinstieg haben kann, zeigt ein Fallbeispiel der Bild: Eine Frau, 42 Jahre alt, arbeitet mit einem Entgelt von 603 Euro monatlich in einem Supermarkt. Zu Beginn ihrer Tätigkeit ließ sie sich befreien, um mehr Nettoauszahlung zu erhalten. Ab Juli 2026 kann sie ihre Entscheidung ändern und den Arbeitgeber informieren.
Wie das Blatt weiter schildert, führt der erneute Einstieg dazu, dass sie ab dem Folgemonat wieder Rentenbeiträge zahlt. Bei einem Arbeitsentgelt von 603 Euro pro Monat bringt ein Jahr mit eigenen Einzahlungen rund fünf Euro zusätzliche Monatsrente. Dieser Mehrbetrag wird lebenslang gezahlt und summiert sich insbesondere bei längerer Beschäftigungsdauer deutlich.