Im Frühjahr 2026 stehen Millionen Seniorinnen und Senioren vor spürbaren Veränderungen im Geldbeutel. Während Arbeitnehmer die geänderten Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen bereits mit dem Januar-Gehalt zahlen, wirkt sich die Erhöhung bei den meisten Ruheständlern erst mit der Rentenauszahlung im März aus. Grundlage ist § 247 Satz 3 SGB V: Der aus der Rente zu zahlende Zusatzbeitrag wird bei Änderungen stets zwei Monate zeitversetzt angepasst. Laut mdr.de weist der Verband der Ersatzkassen (vdek) darauf hin, dass dies sowohl für Beitragserhöhungen als auch für Senkungen gilt. Brutto bleibt die Rente gleich, doch der Abzug für die Krankenversicherung steigt – und damit sinkt der Auszahlungsbetrag.

0,4 Prozent mehr Zusatzbeitrag: Beispielrechnung zur Nettorente

Wie stark sich das auswirkt, zeigt eine Modellrechnung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für eine Bruttorente von 1.000 Euro. Bei einem Plus von 0,4 Prozentpunkten beim Zusatzbeitrag reduziert sich der Rentenanteil daran um 0,2 Prozentpunkte, weil sich Rentenversicherungsträger und Versicherte den Beitrag teilen. Das bedeutet zwei Euro weniger im Monat und 24 Euro weniger im Jahr auf dem Konto – für Bezieher kleiner Renten ein relevanter Betrag. Nach Angaben der Behörde wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,4 Punkte erhöht, einzelne Kassen können aber deutlich abweichen. Geänderte Sätze werden direkt von den Krankenkassen angekündigt; eine gesonderte Vorab-Mitteilung der Rentenversicherung zum neuen Netto-Betrag erfolgt in der Regel nicht, wie mdr.de berichtet.

Pflichtversicherung, Vorversicherungszeit und kleine Gruppe der Freiwilligen

Die Verzögerung um zwei Monate gilt nur für pflichtversicherte Rentenbeziehende. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Seniorinnen und Senioren zahlen den höheren Zusatzbeitrag bereits seit Januar, analog zu Beschäftigten. Laut vdek sind im Bereich der Ersatzkassen insgesamt 7.123.466 ältere Menschen versichert, davon 2,05 Prozent (145.890 Personen) freiwillig in Kranken- und Pflegeversicherung. Für eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) müssen 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht worden sein. Die Prüfung dieser Vorversicherungszeit liegt ausschließlich bei der Krankenkasse; das Ergebnis wird automatisiert an die Rentenversicherung übermittelt, erläutert die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber mdr.de.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 und Sonderkündigungsrecht bei Kassenwechsel

Für freiwillig Versicherte spielt die Beitragsbemessungsgrenze eine zentrale Rolle. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro monatlich, darüber hinausgehende Einnahmen bleiben beitragsfrei. Gleichzeitig werden mindestens 1.318,33 Euro pro Monat als beitragspflichtige Einnahme angesetzt, auch wenn das tatsächliche Einkommen darunterliegt. Diese Unter- und Obergrenzen gelten für alle freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Erhöht eine Kasse ihren Beitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht: Innerhalb von zwei Monaten kann zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem die Erhöhung erstmals wirksam wird. Wer etwa im März die Kündigung und Anmeldung bei einer neuen Kasse einreicht, wechselt zum Juni. Nach zwölf Monaten Mitgliedschaft ist ein regulärer Wechsel ohnehin möglich, meldet gegen-hartz.de.

März 2026: Weitere Stellschrauben bei Steuern, Pflege und freiwilligen Beiträgen

Parallel wirken sich 2026 weitere Parameter auf das verfügbare Alterseinkommen aus. In der Pflegeversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz stabil, der Abzug von der Rente bleibt aber bestehen. Steuerlich steigt der Grundfreibetrag, gleichzeitig wächst für Neurentner der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente. Zusätzlich setzt die seit 2026 geltende „Aktivrente“ Anreize, im Ruhestand weiterzuarbeiten: Unter bestimmten Bedingungen kann Arbeitslohn bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei sein, Sozialabgaben können aber weiterhin anfallen. Wichtig ist der März auch für freiwillig Versicherte in der Rentenversicherung: Bis zum 31. März 2026 lassen sich noch Beiträge für 2025 nachzahlen, um Lücken zu schließen oder die Rentenhöhe zu erhöhen. Ab 2026 steigen dabei Mindest- und Höchstbeiträge, so mdr.de.