Die Bundesregierung stellt das bisherige Bürgergeld grundlegend um. Ab 1. Juli 2026 gilt eine neue Grundsicherung mit strengeren Regeln für Vermögen und Wohnen. Die bisherige Karenzzeit von zwölf Monaten entfällt komplett, Vermögen und Wohnkosten werden vom ersten Tag an geprüft. An den Regelsätzen ändert sich zunächst wenig: 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner in Bedarfsgemeinschaften. Brisant wird die Reform vor allem für Menschen, die über Jahre privat angespart haben – etwa mit ETF-Sparplänen. Wer nach dem Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung rutscht oder direkt dort landet, muss deutlich schneller eigenes Kapital aufbrauchen, bevor der Staat einspringt, berichten Focus und t-online.de.
Schonvermögen sinkt je nach Alter deutlich ab 2026
Mit der neuen Grundsicherung werden die Freibeträge für Vermögen klar nach Altersgruppen gestaffelt. Während beim bisherigen System im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro relativ geschützt waren, gelten künftig deutlich niedrigere Grenzen. Laut Focus sind pro Person etwa 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro bis 40 Jahre, 12.500 Euro bis 50 Jahre und 20.000 Euro ab 51 Jahren vorgesehen; andere Entwürfe nennen 5.000 Euro bis 20 Jahre, 10.000 Euro ab 21, 12.500 Euro ab 41 und 15.000 Euro ab 51.
In einer Bedarfsgemeinschaft summieren sich die Beträge zwar, insgesamt schrumpft der finanzielle Puffer aber. Ein Vier-Personen-Haushalt kommt statt bisher 75.000 Euro künftig nur noch auf rund 30.000 Euro geschütztes Vermögen.
ETF-Depots gelten als voll verwertbares Vermögen
Für Anleger mit Wertpapierdepots kann der Gang zum Jobcenter deshalb teuer werden. Aktien, Fonds und ETFs gelten in der Regel als frei verfügbares Vermögen und werden vollständig in die Prüfung einbezogen.
Wer etwa mit 35 Jahren ein ETF-Depot von 25.000 Euro besitzt, dürfte nach den neuen Regeln nur 10.000 Euro behalten, so t-online.de. 15.000 Euro müssten zunächst zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Ähnlich drastisch ein Beispiel für einen 50-Jährigen mit 50.000 Euro Depotvolumen: Bei einem Freibetrag von 12.500 Euro wären 37.500 Euro vor dem Leistungsbezug zu verbrauchen.
Problematisch ist, dass Anteile oft in einer Schwächephase verkauft werden müssten – Kursverluste werden damit dauerhaft.
Private Altersvorsorge gerät in Zielkonflikt
Politik und Finanzbranche werben seit Jahren für mehr Eigenverantwortung und Investitionen in Kapitalmärkte, etwa über ETF-Sparpläne. Gleichzeitig verlangt das Sozialrecht, dass Vermögen zunächst aufgebraucht wird, bevor staatliche Unterstützung fließt. Geschützt bleiben nur bestimmte geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester- oder Rürup-Verträge sowie nicht kündbare betriebliche Renten, während Depots oder klassische Sparguthaben vollständig als Vermögen zählen.
Der Sozialverband VdK kritisiert diese Logik scharf: Wer Ausgaben tätige, erhalte sofort Hilfe, wer dagegen vorgesorgt habe, müsse erst sein Erspartes „vernichten“, so VdK-Präsidentin Verena Bentele laut Focus. Gerade für ältere Arbeitnehmer wächst damit das Risiko, kurz vor dem Ruhestand ihre Rücklagen auflösen zu müssen.
Strategien: Notgroschen, Produktwahl und Planung
Für Verbraucher mit Rücklagen rückt die Struktur des eigenen Vermögens stärker in den Fokus. Finanzexperten empfehlen, eine Liquiditätsreserve von drei bis sechs Monatsausgaben auf Tagesgeld zu halten, um kurze Phasen der Arbeitslosigkeit ohne Grundsicherung zu überbrücken, meldet t-online.de.
Wer investiert, sollte prüfen, wie hoch die eigenen Rücklagen sind und welcher Freibetrag im jeweiligen Alter gelten würde. ETFs eignen sich weiter für den langfristigen Vermögensaufbau, sollten aber nicht die einzige Säule darstellen. Parallel können geschützte Vorsorgeformen wie Riester-, Rürup- oder betriebliche Rentenverträge geprüft werden.
Klar ist: Wer privat spart, muss künftig stärker kalkulieren, dass ein Teil dieses Kapitals im Ernstfall vor der Rente für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss.