Die Mütterrente III ist beschlossen und Teil des Rentenpakets 2025. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz, das das Rentenniveau bis 2031 bei 48 Prozent stabilisieren, die Kindererziehungszeiten vollständig angleichen und das Anschlussverbot für freiwillig weiterarbeitende Rentner aufheben soll. Wie Wmn berichtet, tritt die bessere Anrechnung von Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 2027 in Kraft, ausgezahlt wird sie aber erst 2028. Grund ist die technische Umstellung bei der Deutschen Rentenversicherung, die mehr als zehn Millionen Versicherungskonten anpassen muss.
36 Monate Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder
Kern der Reform ist die Gleichstellung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Für vor 1992 geborene Kinder erkennt die Rentenversicherung bisher bis zu 30 Monate an, für später geborene Kinder schon 36 Monate. Ab 2027 gelten für alle Kinder bis zu 36 Monate. Das entspricht bei vollem Anspruch sechs zusätzlichen Monaten Kindererziehungszeit und einem halben Entgeltpunkt. Profitieren können davon Elternteile mit vor 1992 geborenen Kindern. Die Bezeichnung Mütterrente ist dabei ungenau, weil die Zeiten auch Vätern oder anderen Erziehenden zugeordnet sein können.
21,26 Euro pro Kind im Monat, mindestens 255,12 Euro für 2027
Seit dem 1. Juli 2026 liegt der aktuelle Rentenwert bei 42,52 Euro. Ein zusätzlicher halber Entgeltpunkt bringt damit zunächst 21,26 Euro brutto im Monat je betroffenem Kind. Für das gesamte Jahr 2027 ergibt sich bei unverändertem Rentenwert eine rechnerische Nachzahlung von mindestens 255,12 Euro brutto pro Kind. Für zwei Kinder wären es 510,24 Euro, für drei 765,36 Euro. Laut Gegen-hartz kann die Summe höher ausfallen, wenn der Rentenwert zum 1. Juli 2027 steigt; bei zwei Prozent wären es pro Kind rechnerisch rund 257,67 Euro.
Rentenbeginn und Rentenart verändern die Nachzahlung
Nicht jeder Berechtigte erhält denselben Betrag. Wer eine Altersrente schon seit Januar 2027 bezieht und den vollen zusätzlichen halben Entgeltpunkt angerechnet bekommt, erreicht die genannte Mindestnachzahlung. Beginnt die Rente erst am 1. Juli 2027, zählt nur das zweite Halbjahr. Auch unvollständige Versicherungsdaten oder Besonderheiten bei anderen Rentenarten können die Summe verändern. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt den Zuschlag direkt in der neuen Rentenzahlung berücksichtigt. Eine Nachzahlung für 2027 entsteht dann nicht, weil für dieses Jahr noch kein Rentenanspruch bestand.
Antrag meist nicht nötig, Bescheid später trotzdem prüfen
Für Menschen, die vor Januar 2028 schon Rente beziehen, soll die Neuberechnung grundsätzlich automatisch laufen. Ein gesonderter Antrag nur für die Mütterrente III ist normalerweise nicht nötig. Wichtig bleibt trotzdem ein Blick ins Versicherungskonto, wenn Kindererziehungszeiten fehlen oder dem falschen Elternteil zugeordnet sind. Auch die späteren Bescheide sollten genau geprüft werden, etwa bei mehreren Kindern oder aufgeteilten Erziehungszeiten. Die Nachzahlung ist zudem ein Bruttobetrag. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern können den Auszahlungsbetrag mindern. Bei Grundsicherung oder Wohngeld kann die höhere Rente als Einkommen zählen.