Die geplante Mütterrente III wertet Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ab 1. Januar 2027 erneut auf. Eltern erhalten dann statt 2,5 künftig 3,0 Entgeltpunkte pro Kind, rechnerisch rund 20 Euro brutto mehr Monatsrente je Kind, wie gegen-hartz.de berichtet. Nach aktuellen Planungen beginnt die tatsächliche Auszahlung der erhöhten Beträge jedoch erst Anfang 2028, einschließlich einer Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027. Für die meisten Ruheständler bedeutet das lediglich ein später eintreffendes Rentenplus. Für eine eng umrissene Gruppe – vor allem Witwen und Witwer mit eigener Altersrente – kann die Verzögerung jedoch vorübergehend einen messbaren finanziellen Vorteil bei der Hinterbliebenenversorgung bringen.
Zusätzliche Rentenpunkte und Nachzahlung ab 2028
Die Reform schließt eine seit Jahren diskutierte Lücke bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten. Der Entgeltpunktwert für vor 1992 geborene Kinder steigt von 2,5 auf 3 Punkte, womit diese Kinder rentenrechtlich vollständig mit später geborenen gleichgestellt werden. Fachleute von Rentenbescheid24.de rechnen laut ad-hoc-news.de vor, dass dies pro Kind etwa 20,39 Euro mehr Monatsrente ergibt. In Haushalten mit zwei Kindern kann der Zuwachs bis 2027 bei rund 245 Euro brutto monatlich liegen. Insgesamt profitieren rund 10 Millionen Menschen, überwiegend Frauen. Da die Rentenversicherung die Konten von Millionen Versicherten technisch anpassen muss, erfolgt die Auszahlung der höheren Beträge voraussichtlich erst 2028 – dann inklusive einer gebündelten Nachzahlung für 2027.
Einkommensanrechnung: Warum Witwen und Witwer profitieren können
Bei Witwen- und Witwerrenten wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet. Maßstab ist ein Freibetrag; nur Einkommen oberhalb dieser Grenze führt zu Kürzungen der Rente. Wer bereits eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, kennt den Mechanismus: Jede Erhöhung der eigenen Rente kann die Hinterbliebenenrente zusätzlich mindern. Da die Mütterrente III im Jahr 2027 zwar rechtlich wirksam wird, die laufende Zahlung aber erst 2028 steigt, bleibt die eigene Rente im Übergangsjahr formal zunächst unverändert. In dieser Zeit fehlt die Basis für eine weitergehende Kürzung der Witwen- oder Witwerrente, die bei sofortiger Auszahlung schon 2027 gegriffen hätte. Die Verzögerung verstärkt damit die übliche zeitliche Verschiebung in der Einkommensanrechnung.
Konstellationen mit Übergangsvorteil bei Hinterbliebenenrenten
Der Effekt tritt nur in klar begrenzten Situationen auf. Begünstigt sind vor allem Hinterbliebene, die bereits eine eigene gesetzliche Rente beziehen und deren Einkommen so hoch ist, dass ihre Witwen- oder Witwerrente heute schon gekürzt wird. Steigt die eigene Rente durch die Mütterrente III erst 2028, setzt die zusätzliche Kürzung entsprechend später ein. Wer mit seiner Altersrente unterhalb des Freibetrags bleibt, spürt diesen Mechanismus nicht, weil ohnehin keine Anrechnung erfolgt. Auch ohne eigene Rente oder ohne Hinterbliebenenleistung entsteht kein Effekt. Besonders relevant kann der Übergangsvorteil für Mütter mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern sein, da sich das Plus an Entgeltpunkten und damit die spätere Anrechnung je Kind addiert.
Konkrete Beträge: Wie groß kann der Vorteil sein?
Nach den derzeitigen Modellrechnungen entspricht die Erhöhung der Bewertung pro vor 1992 geborenem Kind einem Rentenplus von rund 20 Euro brutto im Monat. Bei der Kürzung der Hinterbliebenenrente wird aber nicht dieser volle Betrag angesetzt, sondern nur das anrechenbare Einkommen oberhalb des Freibetrags nach pauschalen Abzügen. In vielen Fällen resultiert daraus eine zusätzliche Minderung der Witwen- oder Witwerrente von etwa 7 Euro pro Kind und Monat. Wird diese zusätzliche Kürzung durch die späte Auszahlung um rund ein Jahr nach hinten verschoben, bleibt die Hinterbliebenenversorgung über Monate höher. Über zwölf Monate ergibt sich so ein vorübergehender Mehrbetrag von ungefähr 85 Euro pro Kind; bei zwei Kindern etwa 170 Euro, bei drei Kindern rund 255 Euro. Entscheidend ist, dass Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto korrekt gespeichert sind und die individuelle Einkommenslage regelmäßig überprüft wird.