Erwerbsminderungsrentner mit Minijob sollten politische Meldungen zur Alterssicherung derzeit genau einordnen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Sonderstatus geringfügiger Beschäftigungen weitgehend abzuschaffen. Für Betroffene könnte das spürbar weniger Netto bedeuten, wenn die bisher mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegfällt. Fest beschlossen ist das nicht. Laut gegen-hartz.de müssten die Vorschläge erst in Gesetze gegossen und vom Bundestag verabschiedet werden. Bis dahin gelten weiter die aktuellen Regeln, auch für bestehende Befreiungen. Arbeitgeber dürfen deshalb nicht einfach neue Beiträge vom Lohn abziehen.
Empfehlung 26 nennt Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit
Die Kommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Altersvorsorge vorgelegt. Empfehlung 26 zielt auf geringfügige Beschäftigung: Minijobs sollen ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Zudem steht im Bericht, dass der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus entfallen soll, mit Ausnahmen nur für Schülerinnen und Schüler. Rentenbeziehende werden ausdrücklich als betroffene Gruppe genannt. Wie Stern berichtet, gab es rund um Minijobs zuletzt ohnehin mehrere Änderungen. Für Erwerbsminderungsrentner ist der springende Punkt jedoch: Eine Reform könnte über die reine Rentenversicherung hinausgehen.
603 Euro Grenze, 21,71 Euro Eigenanteil im Monat
2026 liegt die Verdienstgrenze bei durchschnittlich 603 Euro monatlich, also 7.236 Euro im Jahr. Schon heute sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, Beschäftigte tragen meist 3,6 Prozent selbst. Bei 603 Euro sind das 21,71 Euro im Monat; ausgezahlt würden dann 581,29 Euro, sofern keine weiteren Abzüge anfallen. Im Privathaushalt liegt der Eigenanteil wegen des geringeren Arbeitgeberbeitrags sogar bei 13,6 Prozent. Derzeit kann man sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. Seit 1. Juli 2026 ist außerdem eine einmalige freiwillige Rückkehr in die Versicherung möglich, schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber.
Hinzuverdienstgrenzen bleiben von der Debatte getrennt
Wichtig für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente: Die mögliche neue Beitragspflicht ist nicht dasselbe wie eine Rentenkürzung wegen Hinzuverdiensts. Ein Minijob mit 7.236 Euro im Jahr bleibt 2026 unter den Grenzen von 20.763,75 Euro bei voller und 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung. Allein wegen der Verdiensthöhe droht daher grundsätzlich keine Kürzung. Trotzdem zählt nicht nur das Geld. Maßgeblich ist auch, ob Arbeitszeit und Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Bei voller Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung regelmäßig von weniger als drei Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit aus. Fünf kurze Einsätze können daher anders bewertet werden als zwei längere Arbeitstage.
Was für Betroffene jetzt tatsächlich gilt
Für Betroffene ist vor allem eines wichtig: Die Empfehlung allein ändert noch nichts am Lohnzettel. Weder Einführungstermin noch Beitragssätze für weitere Sozialabgaben stehen fest. Unklar ist auch, ob es Übergangsregeln, Bestandsschutz oder Sonderbestimmungen für gesundheitlich eingeschränkte Menschen geben würde. Wer heute befreit ist, bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung oder bis zur freiwilligen Aufhebung. Eigene Beiträge können später zwar zusätzliche Rentenansprüche sichern, kurzfristig sinkt aber der Auszahlungsbetrag. Deshalb lohnt es sich, neue Meldungen genau danach zu prüfen, ob von einem Kommissionsbericht, einem Gesetzentwurf oder bereits von einem verabschiedeten Gesetz die Rede ist.