Ab dem 1. Januar 2026 stieg im Zuge der Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro pro Stunde die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob deutlich an. Die monatliche Grenze erhöht sich von derzeit 556 Euro auf 603 Euro, was einem regulären Jahresverdienst von 7.236 Euro entspricht. Durch Sonderregelungen sind sogar bis zu 8.842 Euro im Jahr möglich, ohne dass der Status als geringfügig Beschäftigter entfällt. Vor allem Ruheständler, die ihre Altersbezüge aufstocken, profitieren von dieser Anhebung, da der Verdienst in der Regel pauschal besteuert wird und keine Steuerklasse 6 greift, meldet rentenbescheid24.de.

603 Euro monatlich: So ergibt sich die neue Grenze

Grundlage der Anpassung ist die seit 2022 geltende dynamische Kopplung der Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn. Die Berechnung erfolgt nach der Formel „Mindestlohn × 130 ÷ 3“ und führt bei 13,90 Euro zu 603 Euro pro Monat. Dieser Betrag entspricht einem regulären Jahresverdienst von 7.236 Euro im Minijob. Für rund 6,9 Millionen geringfügig Beschäftigte in Deutschland bedeutet dies mehr Spielraum, ohne in eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle zu rutschen, berichtet die Deutsche Rentenversicherung. Für 2027 ist mit dem geplanten Mindestlohn von 14,60 Euro eine weitere Anhebung der Verdienstgrenze auf 633 Euro monatlich vorgesehen.

Bis zu 8.842 Euro: Zweimal im Jahr doppelt verdienen

Die höhere Jahresobergrenze von 8.842 Euro ergibt sich aus einer Ausnahmeregel: In maximal zwei Kalendermonaten pro Jahr darf der Verdienst den regulären Monatswert „unvorhersehbar“ überschreiten. In diesen Fällen ist ein Einkommen bis zum Doppelten der Grenze, also bis zu 1.206 Euro im Monat, möglich, ohne dass der Minijobstatus entfällt, erläutert das Magazin der Minijob-Zentrale auf magazin.minijob-zentrale.de. Typische Gründe sind Krankheitsvertretungen oder kurzfristige Auftragsspitzen. Wichtig ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Mehrverdienst aus solchen betrieblichen Gründen entstanden ist – so bleibt der Job rechtssicher geringfügig.

Steuer und Rente: Warum der Zuverdienst meist steuerfrei bleibt

Minijobs sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, doch Arbeitgeber können eine Pauschsteuer von 2 Prozent abführen (§ 40a EStG). Diese Pauschale deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab, sodass der Hinzuverdienst für viele Rentner faktisch steuerfrei bleibt und keine zusätzliche Steuererklärung notwendig wird, berichtet rentenbescheid24.de. Für Arbeitgeber fallen insgesamt 30 Prozent Pauschalabgaben an: 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuer. Minijobber selbst sind in der Regel rentenversicherungspflichtig und zahlen 3,6 Prozent Eigenanteil, können aber zu Beginn der Tätigkeit schriftlich darauf verzichten. Altersvollrentner können ihre Rente durch freiwillige Beiträge erhöhen.

Grenzen bei Frührente und sozialer Absicherung im Minijob

Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente bezieht, kann in der Regel ohne Kürzung der Rente bis zur Minijobgrenze hinzuverdienen. Für Frührentner oder Beziehende einer Erwerbsminderungsrente gelten dagegen individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die auch unterhalb von 603 Euro liegen können; bei Überschreitung droht eine Minderung der Rentenzahlung, warnt die Deutsche Rentenversicherung. Unabhängig von der höheren Grenze bleibt der soziale Schutz im Minijob eingeschränkt: Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen besteht dagegen weiterhin.