Wer nach der Mindestpension für Bundesbeamte sucht, stößt auf mehrere Beträge. Alle lassen sich nachrechnen, sie beruhen aber auf unterschiedlichen Besoldungsständen. Welcher am Ende gezahlt wird, entscheidet das Bundesalimentationsgesetz, das noch aussteht.
Die Regel hinter der Mindestpension
Die Mindestversorgung regelt § 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes. Laut Deutschem Beamtenbund gibt es zwei Varianten: amtsabhängig 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge des zuletzt erreichten Amtes, amtsunabhängig 65 Prozent der Endstufe von A 4 plus 30,68 Euro. Es gilt der höhere Betrag. Voraussetzung sind mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Für Landesbeamte haben viele Länder die amtsunabhängige Berechnung eigenständig neu gefasst.
Drei Zahlen, drei Stände
Die erste Zahl liegt bei 2.083,22 Euro. Sie ergibt sich aus der A-4-Endstufe der Bundesbesoldungstabelle von März 2024 mit 3.157,76 Euro: 65 Prozent davon sind 2.052,54 Euro, plus 30,68 Euro.
Die zweite Zahl liegt bei rund 2.204 Euro. Seit den Dezemberbezügen 2025 berücksichtigt der Bund 3,0 Prozent, seit Mai 2026 zusätzlich 2,8 Prozent im Vorgriff auf die Tarifübertragung, beides unter Vorbehalt. Rechnet man das auf die A-4-Endstufe auf, kommt man auf 3.343,56 Euro und damit auf 2.203,99 Euro. Das ist eine Modellrechnung, keine amtliche Auskunft.
Die dritte Zahl liegt bei 2.452,63 Euro. Sie folgt aus dem Referentenentwurf zum Bundesalimentationsgesetz vom 14. April 2026 mit einer A-4-Endstufe von 3.726,07 Euro: 65 Prozent davon plus 30,68 Euro. Gegenüber der ersten Zahl wären das 17,7 Prozent mehr. Der Entwurf ist nicht beschlossen, ein Kabinettsbeschluss steht laut ms-aktuell Anfang Oktober noch aus.
Wer von der Mindestpension profitiert
Mit der Mindestpension verbessern sich vor allem Beamte mit kurzer Dienstzeit oder niedriger Besoldungsgruppe. Modellrechnung mit den Endstufen aus dem Entwurf: Die Mindestversorgung von 2.452,63 Euro ist höher als die Formel (1,79375 Prozent pro Dienstjahr), solange die Dienstzeit unter einer bestimmten Grenze liegt. In A 4 gilt das bis rund 36,7 Dienstjahre, in A 9 bis rund 28,2, in A 12 bis rund 21,2 Jahre. In A 13 wirkt der amtsabhängige Boden von 35 Prozent, 2.507,45 Euro, und die Formel ist ab etwa 19,5 Dienstjahren besser.
Wer nicht profitiert
Die Mindestversorgung ist nur die Untergrenze. Laut gegen-hartz.de gilt bei zusätzlicher gesetzlicher Rente eine Höchstgrenze für die Gesamtversorgung, ein Teil der Mindestversorgung kann dann ruhen. Der Betrag ist brutto, Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Auszahlung. Zum Vergleich: Die durchschnittliche Pension im öffentlichen Dienst lag laut Statistischem Bundesamt im Januar 2025 bei 3.416 Euro brutto, bei Bundesbeamten bei 3.633 Euro.
Was sich bis zum Gesetz ändern kann
Der Referentenentwurf sieht unter anderem den Wegfall der ersten Erfahrungsstufe in A 3 bis A 16 vor, die Tabellenwerte können sich bis zum Inkrafttreten noch ändern. Auch Versorgungsbezüge sollen steigen: ab 1. April 2025 linear um 3,0 Prozent, ab 1. Mai 2026 mit einer Mindestanhebung entsprechend 2,8 Prozent. Für laufende Mindestpensionen heißt das: Die Zahl, die im Entwurf steht, ist ein Anhaltspunkt und kein Anspruch.