Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Menschen mit laufender Pfändung ein höherer Schutz beim Nettoeinkommen. Der unpfändbare Grundbetrag liegt nun bei 1.589,99 Euro pro Monat statt bisher 1.559,99 Euro. Auch beim Pfändungsschutzkonto steigt der Grundfreibetrag von 1.560 Euro auf 1.590 Euro. Für Betroffene bedeutet das etwas mehr Luft im Alltag, auch wenn das Plus auf den ersten Blick überschaubar wirkt. Gerade bei knappen Haushaltskassen kann der neue Freibetrag jedoch darüber entscheiden, wie viel Geld für Miete, Lebensmittel und laufende Rechnungen verfügbar bleibt, wie wmn.de berichtet.
1.589,99 Euro Grundbetrag seit dem 1. Juli
Die neue Pfändungstabelle unterscheidet zudem nach Unterhaltspflichten. Wer Unterhalt zahlen muss, hat Anspruch auf höhere Freibeträge. Bereits bei einem Kind liegt die Grenze bei 2.189,99 Euro, bei zwei oder mehr Kindern entsprechend darüber. Erst Einkommen oberhalb des jeweils geltenden Freibetrags darf im Rahmen einer Zwangsvollstreckung teilweise an Gläubiger abgeführt werden. Das schützt das Existenzminimum und berücksichtigt familiäre Belastungen stärker als ein einheitlicher Betrag. Für viele Haushalte ist deshalb nicht nur die Grundsumme relevant, sondern auch die persönliche Lebenssituation mit Kindern oder weiteren gesetzlichen Verpflichtungen.
1.600 Euro netto: Nur 8,82 Euro pfändbar
Wie stark selbst kleine Änderungen wirken können, zeigt ein Rechenbeispiel aus dem Quelltext. Verdient ein alleinstehender Schuldner monatlich 1.600 Euro netto, sind davon nur 8,82 Euro pfändbar. 1.591,18 Euro bleiben für den Lebensunterhalt. Besteht zusätzlich eine Unterhaltspflicht, muss von diesem Einkommen gar nichts abgegeben werden. Solche Beispiele sind für Verbraucher wichtig, weil Pfändungen oft mit Unsicherheit verbunden sind. Entscheidend ist nicht das Bruttogehalt, sondern der Nettobetrag und die Frage, welche Freibeträge im Einzelfall gelten. Ein kurzer Blick in die aktuelle Tabelle kann daher bares Geld sichern.
Anpassung bis zum 1. Juli 2027 festgelegt
Die Freigrenzen werden regelmäßig überprüft und an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten sowie des steuerlichen Grundfreibetrags gekoppelt. Ziel ist, dass Menschen mit Schulden trotz Vollstreckung ihr Existenzminimum sichern können. Zugleich soll Erwerbsarbeit finanziell sinnvoll bleiben. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg gelten die nun angepassten Werte für ein Jahr. Die nächste Überprüfung ist zum 1. Juli 2027 vorgesehen. Für Verbraucher schafft das vorerst Klarheit. Wer bereits länger von Lohn- oder Kontopfändungen betroffen ist, sollte sich dennoch nicht allein auf automatische Abläufe verlassen, sondern die hinterlegten Werte im Blick behalten.
Banken und Arbeitgeber müssen neue Tabelle anwenden
Banken, Sparkassen, Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Grenzen ab dem 1. Juli berücksichtigen. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Trotzdem rät die Verbraucherzentrale Hamburg, besonders bei älteren Pfändungen und Abtretungen nachzufragen, ob bereits die aktuelle Tabelle verwendet wird. Wurde noch nach alten Werten an Gläubiger ausgezahlt, kann eine Nachzahlung verlangt werden. Wer individuelle Freibeträge durch Gericht oder Vollstreckungsstelle festsetzen ließ, muss Anpassungen allerdings selbst anstoßen. Das gilt auch bei unpfändbaren Lohnbestandteilen wie Auslöse oder Fahrgeld. Dann ist das zuständige Amtsgericht der richtige Ansprechpartner, laut wmn.de.