Die Mütterrente III tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und gleicht bei vor 1992 geborenen Kindern die Kindererziehungszeit an jüngere Jahrgänge an. Statt bisher 30 Monaten werden dann 36 Monate berücksichtigt. Wie web.de berichtet, landet das zusätzliche Geld bei vielen Betroffenen dennoch erst 2028 auf dem Konto, weil rund zehn Millionen Rentenkonten technisch umgestellt werden müssen. Wer bereits Rente bezieht, erhält für 2027 eine rückwirkende Nachzahlung. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt den höheren Betrag direkt in die laufende Berechnung eingerechnet.

21,26 Euro pro Kind im Monat

Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt pro Kind. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der aktuelle Rentenwert bei 42,52 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Plus von 21,26 Euro brutto je berücksichtigtem Kind. Bei mehreren Kindern summiert sich der Zuschlag auf 42,52 Euro bei zwei, 63,78 Euro bei drei, 85,04 Euro bei vier und 106,30 Euro bei fünf Kindern. Für das Jahr 2027 ergibt sich damit nach heutigem Wert eine Nachzahlung von 255,12 Euro bei einem Kind und 510,24 Euro bei zwei Kindern. Da der Rentenwert zum 1. Juli 2027 neu festgesetzt wird, kann der tatsächliche Betrag höher ausfallen.

Wer nichts beantragen muss

Viele Betroffene müssen keinen Antrag stellen. Nach Angaben, die cash-online.de zusammenfasst, gilt das für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, deren Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert sind. Auch wer noch keine Rente bezieht, bei dem die Zeiten aber schon anerkannt wurden, soll automatisch erfasst werden. Anders liegt der Fall, wenn Zeiten im Konto fehlen. Dann kann eine Kontenklärung nötig sein. Das betrifft etwa Personen mit Auslandszeiten, Selbstständigkeit oder Absicherung über ein berufsständisches Versorgungswerk. Bei Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern kann zusätzlich ein gesondertes Formular erforderlich sein.

Väter und getrennte Eltern sollten Zuordnung prüfen

Die Regelung erfasst nicht nur leibliche Mütter. Bei Verheirateten wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter zugeordnet, Väter können sie aber per gemeinsamer Erklärung übernehmen. Bei unverheirateten Eltern zählt, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Eine spätere Zuordnung an den Vater wirkt nur begrenzt rückwirkend. Auch bei Trennung, Sorgerechtswechsel oder wechselnden Auslandsaufenthalten kann eine Einzelfallprüfung nötig werden. Wer seine Zeiten noch nicht im Rentenkonto findet, kann sie auch später anerkennen lassen, spätestens mit dem Rentenantrag. Eine frühe Klärung kann Nachfragen und Verzögerungen bei der Auszahlung vermeiden.

Plus kann auf Leistungen angerechnet werden

Nicht bei allen kommt das Rentenplus netto in voller Höhe an. Wie news.kununu.com berichtet, kann die höhere gesetzliche Rente bei Grundsicherung im Alter oder beim Wohngeld ganz oder teilweise als Einkommen angerechnet werden. Dasselbe kann bei einer Witwen- oder Witwerrente relevant werden, wenn das eigene Renteneinkommen steigt. Genannt wird auch die finanzielle Größenordnung der Reform: Sie kostet den Staat rund fünf Milliarden Euro pro Jahr und wird aus Steuermitteln finanziert. Für Betroffene zählt damit nicht nur der Bruttobetrag pro Kind, sondern auch, ob ergänzende Leistungen bezogen werden.