Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 laut Ersatzkassenverband vdek 2,9 Prozentpunkte, zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Für 2027 rechnen Fachleute mit mehr. Wie viel das ausmacht und was Versicherte tun können, hängt von der eigenen Kasse ab, denn jede setzt ihren Satz selbst fest.

Was bis zum Jahresende feststeht

Der GKV-Schätzerkreis tagt Mitte Oktober und schätzt Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027. Danach wird der rechnerische Durchschnitt des Zusatzbeitrags bekannt. Das Bundesgesundheitsministerium setzt den amtlichen Wert bis spätestens 1. November fest, er wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die einzelnen Kassen legen ihre Sätze im November und Dezember fest. Der amtliche Durchschnitt ist dabei nur ein Richtwert: Ende März 2026 lag der tatsächlich erhobene Durchschnitt bei rund 3,13 Prozent und damit über den amtlichen 2,9 Prozent.

Die Prognosen: 3,65 bis 3,8 Prozent

Die FinanzKommission Gesundheit kam im Frühjahr 2026 auf 3,65 Prozent, bei einer Finanzierungslücke von rund 15,3 Milliarden Euro. Das Bundesgesundheitsministerium sieht zuletzt rund 3,8 Prozent, falls keine wirksamen Gegenmaßnahmen greifen, die Lücke könnte dann bei etwa 19 Milliarden Euro liegen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll den Anstieg begrenzen. Ob die Maßnahmen reichen, ist laut krankenkasseninfo.de unklar. Der amtliche Wert für 2027 steht noch nicht fest.

Modellrechnung: Was 3,65 und 3,8 Prozent kosten

Angenommen wird, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte teilen, wie bei Pflichtversicherten üblich. Verglichen wird mit 2,9 Prozent.

Bei 3.000 Euro Bruttogehalt im Monat steigt der Arbeitnehmeranteil bei 3,65 Prozent um 11,25 Euro im Monat, also 135 Euro im Jahr. Bei 3,8 Prozent sind es 13,50 Euro im Monat, also 162 Euro im Jahr. Wer an der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat liegt, zahlt bei 3,8 Prozent 26,16 Euro im Monat mehr, das sind rund 314 Euro im Jahr. Der Arbeitgeberanteil kommt jeweils noch einmal dazu. Der Beitrag der eigenen Kasse kann höher oder niedriger ausfallen als der Durchschnitt.

Sonderkündigung: Frist bis Monatsende

Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder außerhalb der üblichen Bindung wechseln. Laut Verbraucherzentrale gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der höhere Satz erstmals gilt. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 ist das der 31. Januar 2027. Man kündigt nicht bei der alten Kasse, sondern wählt die neue und nennt dort das Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaft endet nach zwei vollen Monaten, im Beispiel Ende März, die neue Kasse gilt ab 1. April. Bis dahin ist der höhere Beitrag zu zahlen. Die übliche Bindung von zwölf Monaten gilt in diesem Fall nicht.

Neu ist: Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 müssen Kassen ihre Mitglieder laut Verbraucherzentrale nicht mehr vorab per Brief auf eine Erhöhung und das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wer wechseln will, sollte die Sätze selbst im Blick behalten.