Hohe Krankenstände wie zuletzt im Werk Grünheide des E-Auto-Herstellers Tesla mit Quoten ab 15 Prozent schüren Misstrauen in vielen Betrieben. Dort ließ das Management unangekündigt Mitarbeitende zu Hause aufsuchen, um Krankmeldungen zu überprüfen. Solche Besuche treffen auf ein enges Netz aus Arbeitsrecht, Datenschutz und Sozialrecht. Denn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt zunächst als starker Beleg dafür, dass Beschäftigte nicht arbeiten können. Gleichzeitig will der Gesetzgeber Missbrauch der Entgeltfortzahlung verhindern, ohne Patientendaten preiszugeben oder Beschäftigte zu verunsichern.

Attest ist zunächst bindend

Wenn durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes nachgewiesen ist, dass der Beschäftigte wegen Krankheit nicht arbeiten kann, hat der Arbeitgeber das grundsätzlich hinzunehmen“, betont Dr. Till Bender vom DGB Rechtsschutz laut zdfheute.de. Nur wer sich unberechtigt Lohnfortzahlung erschleicht, begeht eine „schwerwiegende Pflichtverletzung“.

Kontrollbesuche durch Vorgesetzte oder beauftragte Personen sind nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Krankfeiern vorliegen. Ein allgemeiner Unmut über viele Ausfälle reicht dafür nicht. Bender rät Unternehmen, zunächst Belastung, Schichtsysteme und Führungsverhalten zu prüfen, statt pauschal Misstrauen zu säen.

Telefon, Tür, SMS: Keine Pflicht zur Erreichbarkeit

In Deutschland enthält das Attest keine Diagnose – „zu Recht“, so Bender. Für Arbeitgeber ist es dadurch schwer, einen Verdacht auf Vortäuschung mit Fakten zu begründen. Beschäftigte müssen während der Krankschreibung weder ans Telefon gehen, noch Nachrichten beantworten oder die Haustür öffnen, berichtet web.de.

Auch Aktivitäten im Alltag sind nicht automatisch verboten. Körperliche Schonung kann mit einem Spaziergang, einem Café-Besuch oder Gartenarbeit vereinbar sein, insbesondere bei psychischen Erkrankungen. „Krankheiten, insbesondere im psychischen Bereich, sieht man den Menschen ja in der Regel nicht an“, erklärt Bender. Entscheidend ist, ob das Verhalten der Genesung widerspricht.

Detektive, Datenschutz und mögliche Ansprüche auf Schmerzensgeld

In Ausnahmefällen darf ein Detektiv eingesetzt werden. Nach Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ist das nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine gravierende Pflichtverletzung besteht und mildere Mittel ausgeschöpft sind. Wird heimlich überwacht, ohne dass diese Hürden erfüllt sind, können Betroffene Schmerzensgeld verlangen. Das betrifft etwa verdeckte Foto- oder Videoaufnahmen im privaten Umfeld.

Selbst wenn Beschäftigte parallel identische Tätigkeiten für einen anderen Betrieb ausüben, kann weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen – etwa bei Mobbing im ursprünglichen Team. Juristisch entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Prognose für die konkrete Stelle.

Krankheitsbedingte Kündigung und Hilfe durch betriebliches Eingliederungsmanagement

Eine krankheitsbedingte Kündigung kommt nur infrage, wenn drei Punkte nachweisbar sind: eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche Störungen der betrieblichen Abläufe oder Kosten sowie ein Überwiegen der Arbeitgeberinteressen. Zudem muss der Betrieb Alternativen geprüft haben.

Parallel setzt der Gesetzgeber auf Unterstützung: Nach mehr als sechs Wochen Krankheit innerhalb eines Jahres ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Dort suchen Arbeitgeber, Beschäftigte und ggf. Betriebsrat gemeinsam nach Lösungen – etwa angepasste Aufgaben, veränderte Arbeitszeiten oder Gesundheitsangebote.

Nach Angaben der IG Metall muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel spätestens am dritten Tag vorliegen; wer sie verspätet einreicht, riskiert Abmahnung und im Einzelfall eine verweigerte Lohnfortzahlung.