Ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stärkt Eltern, deren erwachsene Kinder mit Schwerbehinderung und voller Erwerbsminderung zusätzlich Bürgergeld beziehen. Kindergeld darf demnach nicht allein deshalb entfallen, weil das Kind Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und Leistungen nach dem SGB II erhält. Im entschiedenen Fall ging es um einen 1988 geborenen Sohn mit einem Grad der Behinderung von 60, dessen Beeinträchtigung schon vor dem 25. Lebensjahr eingetreten war. Wie Dr. Utz Anhalt in seinem Beitrag auf gegen-hartz.de schreibt, verlangte die Familienkasse ab Januar 2019 sogar bereits gezahlte Beträge zurück.
Familienkasse hob Zahlung ab Januar 2019 auf
Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und lebte mit seiner einkommenslosen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Zusätzlich floss Bürgergeld, damals noch als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Die Familienkasse argumentierte, mit Rente und SGB-II-Leistungen könne sich der Mann selbst unterhalten. Genau hier setzte das Gericht an. Für volljährige behinderte Kinder zählt im Kindergeldrecht nicht der bloße Leistungsbezug, sondern ob der gesamte existenzielle Lebensbedarf tatsächlich aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Maßgeblich ist also der Vergleich zwischen Bedarf und real verfügbaren Geldern.
Gericht beanstandet doppelte Berücksichtigung von Leistungen
Nach Auffassung des Finanzgerichts führt die Berechnung in einer Bedarfsgemeinschaft leicht zu Fehlern. Der Grund: Einkommen des Kindes, hier vor allem die Erwerbsminderungsrente, wird sozialrechtlich auf die gesamte Gemeinschaft verteilt. Wird dieselbe Rente einerseits als eigenes Mittel des Kindes gewertet und werden andererseits die auf das Kind entfallenden SGB-II-Leistungen noch einmal vollständig hinzugerechnet, entsteht eine Doppelzählung. Das Urteil korrigiert damit eine Praxis, die für Betroffene teuer werden kann. Gerade bei Familien mit knappen Budgets ist diese Abgrenzung finanziell relevant, weil sie über laufendes Kindergeld und mögliche Rückforderungen entscheidet.
Zwei Rechenwege nennt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Das Gericht nennt zwei zulässige Wege für eine faire Prüfung. Erstens können Einkünfte und Bezüge nur in der Höhe angesetzt werden, in der sie dem Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sozialrechtlich zugerechnet werden. Der übrige Teil dient dann rechnerisch der Bedarfsdeckung anderer Angehöriger. Zweitens kann die Rente zwar vollständig berücksichtigt werden, dann dürfen die SGB-II-Leistungen aber nicht noch einmal voll hinzukommen. Stattdessen ist nur der Betrag anzusetzen, der dem Kind zugestanden hätte, wenn sein Einkommen allein ihm selbst zugeordnet worden wäre. Im konkreten Fall reichten die Mittel des Sohnes so oder so nicht aus.
Widerspruch kann sich für Eltern weiter lohnen
Für betroffene Familien hat die Entscheidung unmittelbaren Nutzwert. Wird Kindergeld mit Verweis auf Bürgergeld in der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben, muss das nicht hingenommen werden. Der richterliche Maßstab lautet, ob das erwachsene Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und ob ihm die Mittel für den eigenen Lebensbedarf wirklich zur Verfügung stehen. Das Finanzgericht hob laut Dr. Utz Anhalt sowohl den Aufhebungs- als auch den Rückforderungsbescheid samt Einspruchsentscheidung auf. Die Revision wurde zugelassen. Sinnvoll sind Widerspruch, Rentennachweise und SGB-II-Bescheide mit Berechnungsbögen.