Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ermöglicht es Arbeitgebern, Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszuzahlen. Daneben gibt es auch Hinweise auf eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro, die als Krisenbonus bezeichnet wird. Für Arbeitnehmer ist vor allem wichtig: Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Zahlung besteht in der Regel nicht automatisch. Ob Geld fließt, hängt meist von tariflichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder einer freiwilligen Entscheidung des Unternehmens ab. Wer unsicher ist, sollte die eigene Lohnabrechnung und interne Mitteilungen genau prüfen.

Wer den Bonus bekommen kann

Laut t-online.de kann ein steuerfreier Krisenbonus von bis zu 1.000 Euro für bestimmte Beschäftigtengruppen möglich sein. Maßgeblich ist dabei nicht allein das Arbeitsverhältnis, sondern oft auch, ob ein Tarifvertrag oder eine besondere Regelung im Betrieb existiert. In einigen Branchen wurden solche Zahlungen bereits vereinbart, um gestiegene Lebenshaltungskosten abzufedern. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von regulärem Gehalt in den Bonus ist steuerlich nicht begünstigt und erfüllt die Voraussetzungen normalerweise nicht.

Kein Automatismus für alle Beschäftigten

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer möglichen Zahlung und einem festen Anspruch. Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen freiwillig leisten, sie müssen es aber nicht ohne entsprechende Vereinbarung. Auch die Höhe kann variieren: Statt der vollen 1.000 Euro sind je nach Betrieb oder Tarifmodell geringere Beträge denkbar. Teilzeitkräfte erhalten mitunter angepasste Summen, wenn dies in den Regelungen so vorgesehen ist. Für Beschäftigte lohnt sich deshalb ein Blick in den Arbeitsvertrag, in Tarifunterlagen oder auf Informationen des Betriebsrats, sofern ein solcher vorhanden ist.

Darauf kommt es bei Steuern und Fristen an

Damit der Bonus steuerfrei bleibt, müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Entscheidend ist vor allem, dass die Zahlung als zusätzliche Leistung erfolgt und innerhalb des zulässigen Zeitraums ausgezahlt wird. Wird Geld falsch deklariert oder mit bestehendem Entgelt verrechnet, kann der Steuervorteil entfallen. Auch Einmalzahlungen, die als Inflations- oder Krisenausgleich bezeichnet werden, sind nicht automatisch begünstigt. Relevant ist immer die konkrete rechtliche Grundlage. Daher sollte auf der Abrechnung klar erkennbar sein, wie die Zahlung bezeichnet und verbucht wurde.

So lässt sich der eigene Anspruch prüfen

Wer klären möchte, ob ein Bonus möglich ist, sollte zuerst die aktuelle Gehaltsabrechnung, Rundschreiben des Arbeitgebers und tarifliche Informationen prüfen. Hilfreich sind außerdem Nachfragen bei der Personalabteilung oder beim Betriebsrat. Wichtig ist, konkret nach einer steuerfreien Sonderzahlung, einer Entlastungsprämie oder einem Krisenbonus zu fragen. Falls bereits Kolleginnen und Kollegen eine Zahlung erhalten haben, kann auch der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rolle spielen. Bei Unklarheiten kann eine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine oder Gewerkschaften helfen, offene Punkte schnell einzuordnen.