Verheiratete und eingetragene Lebenspartner rutschen automatisch in Steuerklasse IV, wenn beide zuvor in Klasse I waren. Finanzielle Einbußen entstehen dadurch zunächst nicht, da die Abzüge identisch sind. Steuerexperte Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine betont, dass diese Kombination besonders geeignet ist, wenn beide Partner ähnlich verdienen. Ein Antrag auf III/V ist nur mit Zustimmung beider möglich. Weichen die Einkommen stärker voneinander ab, kann ein Wechsel in III/V oder in IV mit Faktor das gemeinsame Nettoeinkommen im Monat erhöhen. Gleichzeitig bleibt die jährliche Einkommensteuerberechnung davon unberührt, sie erfolgt weiterhin über die Steuererklärung.
Steuerklasse IV/IV und IV mit Faktor: Wann sich die Wahl lohnt
Bei der Kombination IV/IV besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, dennoch raten Lohnsteuerexperten dazu. „Gerade Paaren mit der Steuerklassenkombination IV/IV wird aufs Jahr betrachtet häufig zu viel Lohnsteuer einbehalten, sie können mit einer Rückzahlung rechnen“, so Nöll laut aktiv-online.de. Deutlicher wird der Effekt, wenn die Variante IV mit Faktor gewählt wird. Der Faktor berücksichtigt den Vorteil des Ehegattensplittings bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug und nähert die monatlichen Zahlungen der tatsächlichen Jahressteuerschuld an. Dadurch sinkt das Risiko hoher Nachforderungen, während das verfügbare Monatseinkommen in vielen Fällen höher liegt als bei der einfachen IV/IV-Kombination.
Kombination III/V: Höchstes Netto, aber Risiko für Nachzahlungen
Ist das Einkommensverhältnis etwa 60 zu 40, führt die Kombination III/V oft zum höchsten Haushaltsnetto im Monat. Der besser verdienende Partner nutzt dann Klasse III mit niedrigen Abzügen, der geringer verdienende Partner fällt in Klasse V mit deutlich höheren Abzügen. In Klasse III werden beide Grundfreibeträge berücksichtigt, während Einkommen in Klasse V voll besteuert wird. Laut tagesschau.de führt dies jedoch häufig dazu, dass unter dem Jahr insgesamt zu wenig Lohnsteuer gezahlt wird. Bei der verpflichtenden Steuererklärung kann dann eine spürbare Nachzahlung fällig werden. Zudem vergrößert sich der Abstand zwischen den Nettoeinkommen, was den Eindruck erzeugen kann, die Arbeit des Partners in Klasse V rechne sich kaum.
Lohnersatzleistungen, Kinderwunsch und befristete Jobs im Blick
Die Steuerklassenwahl wirkt sich nicht nur auf das laufende Netto, sondern auch auf die Berechnung von Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld aus. Grundlage ist das Nettoeinkommen vor dem Leistungsbezug. Daher kann es sinnvoll sein, wenn derjenige, der Lohnersatzleistungen erwartet, rechtzeitig in eine günstigere Klasse wie III oder IV mit Faktor wechselt. „Wer sich durch den Wechsel etwa ein höheres Elterngeld sichern will, muss den Antrag acht Monate vor Beginn des Mutterschutzes stellen“, erklärt Nöll nach Angaben von aktiv-online.de. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen kann ein Wechsel aus Klasse V in IV oder IV mit Faktor helfen, später ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten. Seit 2020 sind mehrere Wechsel pro Jahr möglich, um auf Lebensereignisse schneller zu reagieren.
Steuerklassenreform 2030: Abschaffung von III und V geplant
Die Ampel-Regierung plant eine weitreichende Umstellung: Zum 1. Januar 2030 sollen die Steuerklassen III und V entfallen, wie Steuerfachmann Fabian Walter berichtet. Beide Partner würden dann automatisch der Steuerklasse IV mit Faktor zugeordnet, der Faktor wird elektronisch an die Arbeitgeber übermittelt. Laut rnd.de führt dies dazu, dass die monatlich einbehaltene Lohnsteuer der endgültigen Jahressteuer sehr nahekommt. Größere Erstattungen, aber auch hohe Nachzahlungen werden damit unwahrscheinlicher. Viele Paare müssen jedoch damit rechnen, dass das monatliche Netto zunächst niedriger ausfällt. Das Ehegattensplitting bleibt allerdings bestehen, ebenso höhere Freibeträge bei Kapitalerträgen, Erbschaften und Schenkungen, was die steuerliche Partnerschaft weiterhin attraktiv macht.