Arbeiten von zu Hause spart Pendelzeit, erhöht aber die privaten Energie- und Ausstattungskosten deutlich. Wer diese Ausgaben selbst trägt, kann sie in vielen Fällen steuerlich geltend machen – als Werbungskosten bei Beschäftigten oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen. Entscheidend ist, ob ein vollwertiges Arbeitszimmer vorliegt oder nur einzelne Arbeitstage in der Wohnung verbracht werden. Für ein abgetrenntes, fast ausschließlich beruflich genutztes Zimmer erkennt das Finanzamt sämtliche anteiligen Wohnkosten an. Erfüllt der Raum diese Kriterien nicht, greift die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, die unter anderem Strom, Heizung und Internet anteilig abdeckt, berichtet waz.de.
6 Euro Homeoffice-Pauschale und strenge Nachweise ab 2026
Die Tagespauschale steht Angestellten und Selbstständigen für jeden Arbeitstag zu, an dem sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause verbringen. Kurz ins Büro zu fahren, um Akten zu holen oder eine Besprechung wahrzunehmen, schließt den Ansatz für diesen Tag jedoch aus, erläutert waz.de. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025, dessen Erklärungen 2026 eingehen, reagieren Finanzämter deutlich kritischer auf pauschale Angaben: Das Überwiegenskriterium soll anhand detaillierter Zeitaufzeichnungen, Stundenzetteln oder Arbeitgeberbescheinigungen belegbar sein. Ohne saubere Dokumentation droht das Streichen von Homeoffice-Tagen – eine bloße Liste mit Datumsangaben gilt vielen Sachbearbeitern nicht mehr als ausreichend.
Pendlerpauschale 38 Cent und steuerlicher Vergleich mit Heimarbeit
Parallel zur verschärften Kontrolle im Bereich Heimarbeit wurde die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 vereinheitlicht. Das Bundesfinanzministerium bestätigt 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Zuvor galten 30 Cent bis 20 Kilometer und 38 Cent darüber. Diese Änderung führt dazu, dass insbesondere Beschäftigte mit kurzen Wegen zur Arbeitsstätte genauer rechnen müssen, ob ein heimischer Arbeitstag (6 Euro Pauschale) oder der Weg ins Büro steuerlich günstiger ist. Für einen Arbeitstag mit 10 Kilometern einfache Strecke ergibt sich nun ein Abzugsbetrag von 7,60 Euro, der über der Tagespauschale liegt. Da jedoch pro Tag nur entweder Entfernungspauschale oder Homeoffice-Betrag zulässig ist, gewinnt die Wahl des Arbeitsortes auch finanzielle Relevanz, meldet ad-hoc-news.de.
Arbeitszimmer, Büroausstattung und IT-Hardware im Steuerrecht
Wer ein separates Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nachweisen kann, setzt sämtliche anteiligen Raumkosten wie Miete, Strom und Heizung ab. Ohne diesen Status bleibt die Nutzung der Tagespauschale. Unabhängig davon lassen sich Ausstattung und Technik zusätzlich geltend machen: Schreibtisch, Bürostuhl oder Lampe können bis 800 Euro netto sofort vollständig angesetzt werden, teurere Güter sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Computer, Laptops, Tablets, Monitore und Drucker akzeptiert die Finanzverwaltung in der Regel einen beruflichen Anteil von 50 Prozent, sofern eine private Mitnutzung vorliegt, so waz.de. Nur bei mindestens 90-prozentiger beruflicher Nutzung sind volle Abzüge möglich – dann verlangen Behörden aber einen belastbaren Nachweis.
Stromkosten, Energiesparen und praktische Dokumentations-Tipps
Der Trend zum hybriden Arbeiten erhöht die eigenen Energiekosten deutlich, weil PC, Beleuchtung und Heizung länger laufen. Nach Berechnungen von Vergleichsportalen liegen die Gaspreise 2025 im Schnitt bei 11,06 Cent pro Kilowattstunde, was sich im Winter im Geldbeutel bemerkbar macht, berichtet news.kununu.com. Verbraucher können gegensteuern, indem sie auf energieeffiziente Laptops statt stromhungriger Desktop-PCs setzen, LED-Leuchten nutzen, Geräte nach Feierabend vollständig ausschalten und über schaltbare Steckerleisten Standby-Verbräuche vermeiden. Parallel empfiehlt sich ein einfacher Arbeitszeitkalender: Dort werden Homeoffice-Tage mit Beginn, Ende und eventuellen Dienstreisen notiert. Zusammen mit einer Arbeitgeberbescheinigung entsteht so ein Nachweis, der sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch Reisekosten gegenüber dem Finanzamt plausibel belegt und die Abgrenzung zur Entfernungspauschale absichert.