Wer für Reparaturen, Renovierung oder Modernisierung rund um Haus und Wohnung Profis engagiert, kann einen Teil der Ausgaben direkt von der Steuerschuld abziehen. Nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind 20 Prozent der begünstigten Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr absetzbar – das ergibt maximal 1.200 Euro Steuerersparnis, berichtet focus.de. Begünstigt sind Arbeiten im bestehenden Haushalt, etwa Heizungswartung, Dachrinnenreinigung, Parkettrenovierung oder die Trocknung von Mauerwerk. Wichtig: Nur Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zählen, die Materialkosten bleiben außen vor. Grundlage für die Anerkennung ist immer eine ordnungsgemäße Rechnung, die unbar bezahlt wurde.

Fabian Bertram: Arbeitslohn muss klar ausgewiesen sein

„Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden“, erläutert Fabian Bertram, Referatsleiter Steuern beim Zentralverband des Deutschen Handwerks, laut focus.de. In der Praxis bedeutet das: Der Handwerker muss in der Rechnung den Anteil der Arbeitskosten gesondert aufführen, ebenso Maschinenmieten und Fahrtkosten. Eine spezielle Musterrechnung gibt es nicht, es gelten die allgemeinen Vorgaben des Umsatzsteuerrechts mit Angaben zu Name, Anschrift, Datum und Rechnungsnummer. Verbraucher sollten bereits vor Auftragserteilung klären, dass eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung erstellt wird, um den Steuerbonus später problemlos nutzen zu können.

VLH: Kein Vorteil bei Neubau und keine Kombination mit KfW

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe weist darauf hin, dass Arbeiten an einem Neubau nicht als Handwerkerleistungen im Haushalt gelten. Gefördert wird nur, was an einem bereits bestehenden Objekt erfolgt. Außerdem setzt der Bonus voraus, dass das Objekt selbst genutzt wird; für vermietete Immobilien kommen die Kosten vorrangig als Werbungskosten in Betracht. Wer eine Förderung der KfW in Anspruch nimmt – etwa über Zuschüsse oder besonders günstige Kredite – kann für dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich den Steuerbonus nutzen. Beim Blick auf die Rechnung gilt: Nur der ausgewiesene Arbeitslohn inklusive Umsatzsteuer, dazu anerkannte Maschinen-, Anfahrts- und Entsorgungskosten, fließt in die Berechnung der Ermäßigung ein.

Haushaltsnahe Dienste und Handwerkerarbeiten sauber trennen

Neben Handwerkerleistungen gibt es einen eigenen Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungskraft, Gärtner oder Umzugshilfe, erläutert ein Beitrag auf aktiv-online.de. Beide Vergünstigungen verfolgen dasselbe Ziel, Schwarzarbeit zu bekämpfen, werden steuerlich aber getrennt behandelt. Entscheidend ist stets der Ausführungsort: Die Leistung muss „im Haushalt“ stattfinden, also in Haus, Wohnung oder zugehörigem Garten. Zulässig sind teilweise auch Arbeiten unmittelbar an der Grundstücksgrenze, etwa die Reparatur von Anschlüssen. Fährt ein Schreiner den Schrank in seine Werkstatt und arbeitet dort, ist nur der Aus- und Einbau im Heim begünstigt, nicht der Lohn in der Werkstatt. Gleiches gilt für Kfz-Reparaturen: Sie fallen regelmäßig außerhalb des Haushalts und werden daher nicht anerkannt.

So kommen Eigentümer, Mieter und Vermieter an den Steuerbonus

Geltend gemacht werden die Ausgaben über die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung; dort wird die Bruttosumme der Handwerkerleistungen und der darin enthaltene Lohnanteil eingetragen, so focus.de. Die Steuerermäßigung wird über die Veranlagung berechnet und mindert direkt die festgesetzte Einkommensteuer. Ausschlaggebend ist der Zahlungszeitpunkt, nicht das Rechnungsdatum. Wer im Jahr 2024 zahlt, muss die Kosten in der Erklärung für 2024 ansetzen. Eigentümer und Selbstnutzer können Rechnungen unmittelbar berücksichtigen. Mieter nutzen die Angaben aus der Nebenkostenabrechnung und sollten prüfen, welche Anteile auf Handwerker entfallen; auf Wunsch kann der Vermieter eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. Bei Ferienimmobilien im EU-/EWR-Ausland gelten die Regeln ebenfalls, sofern der ausländische Betrieb Lohn und Material getrennt ausweist.