Rund 769.000 Menschen in der Grundsicherung sind erwerbstätig, das entspricht etwa einem Fünftel aller Leistungsbeziehenden, wie suedkurier.de berichtet. Gemeint sind sogenannte Aufstocker: Ihr Einkommen reicht nicht für den eigenen Lebensunterhalt oder den der Bedarfsgemeinschaft. Anspruch haben dabei nicht nur Angestellte, sondern auch Selbstständige. Die Leistung vom Jobcenter ergänzt das vorhandene Einkommen als Ergänzungsbetrag. Wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Bedarf, vom Einkommen, vom Vermögen sowie von den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung ab.
100 Euro frei, danach gestaffelte Freibeträge
Beim Hinzuverdienst wird nicht jeder Euro voll angerechnet. Der Grundfreibetrag liegt bei 100 Euro. Danach gelten weitere Stufen: Von 101 bis 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei, von 521 bis 1000 Euro sind es 30 Prozent. Zwischen 1001 und 1200 Euro bleiben ohne Kinder weitere 10 Prozent frei, mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft gilt diese 10-Prozent-Regel bis 1500 Euro, laut neue-grundsicherung-hilfe.de. Das Jobcenter zieht bei der Berechnung vom individuellen Bedarf das anrechenbare Einkommen ab. Erst daraus ergibt sich die konkrete Höhe der Leistung.
650 Euro brutto: Beispiel ergibt 642,50 Euro Ergänzungsbetrag
Ein Rechenbeispiel der Bundesagentur für Arbeit zeigt die Systematik: Ein alleinstehender 35-Jähriger mit 410 Euro Miete hat zusammen mit dem Regelsatz von 563 Euro einen Bedarf von 973 Euro. Verdient er 650 Euro brutto beziehungsweise 553,50 Euro netto, setzt die Behörde einen Absetzungsbetrag von 223 Euro an. Dadurch bleiben 330,50 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen. Nach Abzug dieser Summe vom Bedarf ergibt sich ein Ergänzungsbetrag von 642,50 Euro. Zusammen mit dem Nettolohn verfügt der Mann damit monatlich über 1196 Euro.
603-Euro-Minijob: 208,90 Euro bleiben anrechnungsfrei
Zum 1. Januar 2026 ist der Mindestlohn auf 13,90 Euro gestiegen. Damit erhöhte sich auch die Grenze für Minijobs von 556 auf 603 Euro, wie suedkurier.de berichtet. Wer diesen Betrag voll ausschöpft, kommt auf 208,90 Euro anrechnungsfreies Einkommen. Die Rechnung setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der 20-Prozent-Stufe und 24,90 Euro aus der 30-Prozent-Stufe zusammen. Auf die Leistung angerechnet werden in diesem Fall 394,10 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld neue Grundsicherung, der Regelsatz blieb bei 563 Euro.
Keine feste Obergrenze, aber Meldepflicht beim Jobcenter
Eine starre Einkommensgrenze, bis zu der Hinzuverdienst erlaubt ist, gibt es nicht. Der Anspruch entfällt erst dann, wenn Einkommen und Freibeträge den gesamten Bedarf decken. Für Beziehende mit schwankendem Lohn ist noch etwas wichtig: Die Leistung wird im Voraus gezahlt. Fällt das Einkommen später höher aus als angenommen, kann das zu Rückforderungen führen. Beim Wechsel vom Minijob in den Übergangsbereich beginnt die Sozialversicherungspflicht ab 603,01 Euro, die Obergrenze liegt bei 2000 Euro. Wer mehr verdient, muss Änderungen deshalb sofort dem Jobcenter melden.