Sturm, Schnee und Glatteis bremsen den Verkehr – doch arbeitsrechtlich bleibt das Risiko des Arbeitswegs in der Regel beim Beschäftigten. Wer wegen vereister Straßen oder verspäteter Bahnen zu spät im Büro erscheint, muss mit Lohnkürzungen rechnen. Arbeitsrechtler Philipp Hammerich betont, dass „schlechtes Wetter, Glatteis oder Verspätungen im Nahverkehr Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht entbinden, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen“, so Focus. Gleichzeitig stellt sich im Wohnalltag die Frage, wer für geräumte Wege, sichere Treppen und gestreute Hofeinfahrten verantwortlich ist.
Wegerisiko beim Job: Lohnabzug trotz Schnee möglich
Im deutschen Arbeitsrecht gilt das Wegerisiko: Beschäftigte müssen selbst organisieren, wie sie zur Arbeitsstätte kommen – auch bei winterlichen Bedingungen. Wer wegen angekündigter Schneefälle weiß, dass der Weg länger dauert, muss früher starten oder andere Verkehrsmittel einplanen. Kann der Arbeitsplatz wegen Glätte nicht rechtzeitig erreicht werden, darf der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit mindern; häufen sich Verspätungen, ist sogar eine Abmahnung denkbar, berichtet Focus. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht. Schließt der Betrieb witterungsbedingt komplett, bleibt die Vergütungspflicht allerdings beim Unternehmen, denn dann liegt das Risiko nicht mehr beim Beschäftigten.
Wegeunfall: Wann die Unfallversicherung zahlt
Anders als beim Lohn ist der Versicherungsschutz bei einem Sturz auf dem Arbeitsweg häufig gegeben. Nach Angaben von Arbeitsrechtsexperten gilt ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Wegeunfall und ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, so Focus. Versichert sind auch gewisse Umwege, etwa um Kinder zur Schule zu bringen oder Kollegen mitzunehmen. Entscheidend ist, dass der Unfallbereich außerhalb der eigenen Wohnung liegt; ein Sturz im privaten Treppenhaus zählt in der Regel nicht dazu. Für Bewohner von Hanglagen oder schlecht geräumten Nebenstraßen bedeutet das: Sie sollten genau dokumentieren, wie es zum Unfall kam, um den Versicherungsfall nachvollziehbar zu machen.
Winterpflichten an Haus und Wohnungseingang
Rund um Wohnhäuser kommen Räum- und Streupflichten hinzu. Grundsätzlich sind Eigentümer verantwortlich, Zugänge, Bürgersteige vor dem Grundstück und Gemeinschaftsflächen wie Hofwege in verkehrssicherem Zustand zu halten. In vielen Mietverträgen wird diese Aufgabe auf Mieter übertragen; dann müssen sie zu den üblichen Zeiten – meist zwischen 7 und 20 Uhr – Schnee räumen und bei Glatteis streuen, meldet karriere-bergisches-land.de. Unterlassen Bewohner dies, drohen bei Unfällen Haftungsansprüche. Vermieter sollten Pflichten klar im Vertrag regeln und gegebenenfalls einen Winterdienst beauftragen, um Schadensersatzforderungen vorzubeugen. Für Pendler ist wichtig zu wissen: Ein Sturz direkt vor dem Wohnhaus kann schnell zur Haftungsfrage werden.
Praktische Tipps für sicheres Wohnen und Pendeln im Winter
Für Mieter und Eigentümer lohnt ein klarer Blick in den Mietvertrag, Hausordnung und eventuell bestehende Winterdienstverträge. Ist geregelt, wer wann räumt und streut, lassen sich Konflikte und Haftungsrisiken reduzieren. Pendler sollten bei angekündigtem Blitzeis mehr Zeit einplanen, auf sichere Routen ausweichen und den Arbeitgeber früh informieren, wenn Verspätungen absehbar sind, rät karriere-bergisches-land.de. Sinnvoll sind rutschfeste Schuhe, Handläufe im Treppenhaus, ausreichend Beleuchtung und abgestellte Streumittel an Hauseingängen. So sinkt das Risiko von Stürzen auf Gehwegen und Zufahrten – und gleichzeitig werden arbeitsrechtliche Pflichten besser eingehalten, ohne die eigene Gesundheit zu gefährden.